15.03.2013

Keine Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bei der externen Teilung

Zwar ist es bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht.

BGH 23.1.2013, XII ZB 541/12
Der Sachverhalt:
Die im September 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juli 2011 durch Verbundbeschluss geschieden. Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG. Diese verlangte nun für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung.

Das FamG hat u.a. zum Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten des Antragsgegners i.H.v. 3.940 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, den Betrag nebst Zinsen ab dem 30.6.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Entsprechend hat es zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten der Antragsstellerin i.H.v. 24.215 € begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Hiergegen hat die Deutsche Telekom AG Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung sowie die im Teilungsfall konkret anzuwendende Teilungsordnung in die Beschlussformel aufgenommen werden. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Auch die Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Zwar ist es bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Der Vollzug im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht gem. § 10 Abs. 3 VersAusglG, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Somit ist bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.

Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet. Den Zahlbetrag setzt das Gericht gem. § 222 Abs. 3 FamFG bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet.

Zwar nimmt der Ausgleichsberechtigte auch nach dem Ehezeitende noch an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teil. Diese Teilhabe findet ihren Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der Versorgungsordnung in der Beschlussformel, sondern im Ausspruch einer Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu leistenden Zahlbetrages in Höhe des Rechnungszinses bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsordnung auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) erforderlich.

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