29.05.2018

Keine Beschwerdeberechtigung bei im Sterberegister erfolgter Eintragung des Geburtsorts des verstorbenen Ehegatten

Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte grundsätzlich nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 S. 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.

BGH 25.4.2018, XII ZB 414/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister. Er ist der Witwer der 1935 in Falkenberg geborenen und am 31.7.2015 verstorbenen Betroffenen. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt gehörte der Ort Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs und lag in Niederschlesien. Heute befindet er sich auf polnischem Staatsgebiet. Die polnische Ortsbezeichnung lautet Sokolec.

Im Sterberegister des Standesamtes wurde als Geburtsort der Verstorbenen "Falkenberg (Sokolec), Polen" eingetragen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Anordnung beantragt, den Sterberegistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" bezeichnet wird. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das OLG das Standesamt angewiesen, den Registereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort als "Falkenberg (Sokolec), Niederschlesien" bezeichnet wird und die Beifügung "Polen" entfällt.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Bezeichnung des Geburtsorts der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" und damit auch den Wegfall der polnischen Ortsbezeichnung "(Sokolec)". Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb allerdings erfolglos.

Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche die Beschwerde des Antragstellers ohne nähere Begründung für zulässig erachtet hatte, war die Erstbeschwerde zum OLG bereits unzulässig gewesen.

Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte grundsätzlich nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 S. 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers im vorliegenden Fall hatte somit die Erfolglosigkeit seiner Rechtsbeschwerde zur Folge. Allerdings führte dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Weil nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, stand einer solchen Entscheidung das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) entgegen. Dieses kommt erhebliches verfahrensrechtliches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte Rechtswohltat dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden.

Mit dem Berichtigungsantrag verfolgte der Antragsteller vor allem persönliche Interessen, weshalb hier das Verschlechterungsverbot grundsätzlich Anwendung fand. Der Mangel der Zulässigkeit der Beschwerde stellte einen absoluten, auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verfahrensmangel dar. Der Mangel war vorliegend auch nicht heilbar, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlte. Dem erfolgten Verfahrensverstoß konnte jedoch ein das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht nicht beigemessen werden. Der hier gegebene Verfahrensverstoß, nämlich die auf eine unzulässige Beschwerde ergangene Entscheidung in der Sache, vermochte weder eine Wiederaufnahme i.S.d. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO zu rechtfertigen noch einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund i.S.d. § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO zu begründen.

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