04.01.2019

Keine Entschädigung für Vermögensschäden wegen Amtspflichtverletzung bei fehlerhafter Todesbescheinigung

Eine Todesbescheinigung wird von einer Klinik fehlerhaft ausgestellt, da der Leichnam als unbedenklich eingestuft wurde, jedoch durch das hochansteckende Lassa-Fieber verstarb und daher in Quarantäne aufbewahrt werden muss. Die durch den Fehler bei einem Leichentransport-Unternehmen entstandenen Mehrkosten hat jedoch dennoch nicht das Land oder die Klinik zu erstatten.

LG Köln v. 18.12.2018 - 5 O 286/18
Der Sachverhalt:

Die Klägerin, ein auf den Transport von Leichen spezialisiertes Unternehmen, erhielt von der Ehefrau des Verstorbenen den Auftrag, dessen Leichnam nach Togo zu überführen. Dieser verstarb 2016 auf der internistischen Intensivstation der Kölner Klinik, wobei zunächst der Verdacht einer schweren Malaria-Erkrankung bestand. Die Klinik stellte daraufhin eine Todesbescheinigung aus,  gab jedoch auf die Frage, ob besondere Verhaltensmaßnahmen bei der Aufbewahrung, Beförderung oder Bestattung zu beachten seien, die Antwort "nein".

Bei der Ankunft des Leichnams in dem Behandlungsraum der Klägerin in Rheinland-Pfalz, in dem sie den Transport von Leichen vorbereitet, erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass der Verstorbene an dem hochansteckenden Lassa-Fieber litt. Daraufhin musste der Leichnam von einer Spezialeinheit geboren und auf Anordnung des lokalen Gesundheitsamts im nächst gelegenen Krematorium eingeäschert werden.

Die Klägerin machte gegenüber der beklagten Klinik sowie dem Land NRW Ersatzansprüche in Höhe von 10.000,- € für die Vorhaltung und Reinigung des Spezialcontainers sowie für den Ausfall des Bestattungsfahrzeugs geltend. Diese Mehrkosten seien aus Sicht der Klägerin nur durch den fehlerhaft ausgefüllten Todes- und Unbedenklichkeitsschein der Klink entstanden, die ohne das Ergebnis des Tropeninstituts nicht ausgestellt hätten werden dürfen, zumindest jedoch gekennzeichnet hätten werden müssen. Das Vorgehen der Klinik sei ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und das nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz.

Die Klage blieb vor dem LG erfolglos. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Die Klinik hat bei der Ausstellung einer Todesbescheinigung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Damit kann  aufgrund des Rechtsträgerprinzips lediglich ein Anspruch gegen das Land bestehen, allerdings nicht unmittelbar gegen die Klinik. Ein solcher Anspruch gegen das Land kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die verletzte Amtspflicht die Person oder das Rechtsgut schützen will, welches geschädigt wurde.

Da das Infektionsschutzgesetz jedoch der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten dient und nicht dem Vermögenschutz der durch Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen, scheidet ein solcher Anspruch gegen das Land aus. Auch eine Verletzung des Bestattungsgesetz aufgrund einer fehlerhaften Ausstellung der Todesbescheinigung verletzt das hier das Vermögen der Klägerin und nicht, was das Bestattungsgesetz zumindest in diesem Fall schützen soll, die Gesundheit der Klägerin.
 

LG Köln Pressemitteilung v. 28.12.2018