Keine erneute pauschale Vergütung des Verfahrensbeistands nach Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht
BGH 27.9.2017, XII ZB 420/16Die Rechtsbeschwerde betrifft die Vergütung des Verfahrensbeistands. In dem von der Kindesmutter beantragten Umgangsverfahren wurde der Beteiligte zu 2), ein Rechtsanwalt, zum Verfahrensbeistand ihrer beiden Kinder unter Übertragung zusätzlicher Aufgaben gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestimmt.
Das AG wies das Umgangsbegehren weitgehend zurück, ohne zuvor die Kinder anzuhören. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hob das OLG den amtsgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache insbesondere zur Nachholung der Kindesanhörung an das AG zurück. Im weiteren amtsgerichtlichen Verfahren schlossen die Beteiligten unter Mitwirkung des Verfahrensbeistands einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich. Der Verfahrensbeistand beantragte die Festsetzung seiner Vergütung auf 3.300 € und machte dabei auch für das Verfahren nach Zurückverweisung eine Pauschale von 550 € pro Kind geltend.
Das AG setzte die Vergütung des Verfahrensbeistands für zwei Instanzen auf 2.200 € fest und wies den Antrag im Übrigen zurück. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrensbeistands zurück. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenso wenig Erfolg.
Die Gründe:
Für den erneuten Anfall einer pauschalen Vergütung für das zurückverwiesene Verfahren mangelt es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage.
Die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG geregelt. Danach erhält er die Vergütungspauschale in jedem Rechtszug. Wenn der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wurde, erhält er diese Pauschale für jedes Kind. Ob das Verfahren vor dem Ausgangsgericht nach einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht als eigener Rechtszug in diesem Sinne zu betrachten ist, ist umstritten. Während die Frage von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur bejaht wird, sehen andere in dem Verfahren vor dem Ausgangsgericht lediglich die Fortsetzung des früheren Verfahrens erster Instanz, welche keinen weiteren Vergütungsanspruch begründe. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.
Die gesetzliche Regelung in § 158 Abs. 7 FamFG ist noch vor ihrem Inkrafttreten im Hinblick auf Rechtsmittelverfahren ergänzt worden. Dass die Fallpauschale für jeden Rechtszug gewährt wird, sollte dem Verfahrensbeistand, der im zweiten und dritten Rechtszug tätig wird, im Unterschied zur Fassung im FGG-Reformgesetz einen zusätzlichen Vergütungsanspruch verschaffen, da er andernfalls nur eine einmalige Fallpauschale erhielte. Damit zielte die Erweiterung der Vergütung ausschließlich auf Rechtsmittelverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für das an die erste Instanz zurückverwiesene Verfahren einen weiteren Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands begründen wollte, bestehen dagegen nicht.
Für das gegenteilige Ergebnis lässt sich auch nicht die in § 21 RVG für die Rechtsanwaltsvergütung getroffene Regelung anführen. Mit der Pauschalvergütung hat sich der Gesetzgeber im Interesse einer für den Verfahrensbeistand als auch die Justiz unaufwändigen und unbürokratischen Handhabung bewusst von der Systematik der Rechtsanwaltsvergütung gelöst. Dementsprechend hat der Senat eine Analogie zur Rechtsanwaltsvergütung auch in anderen Zusammenhängen, namentlich bei der Tätigkeit des Verfahrensbeistands für mehrere Kinder und für Aufwendungen des Verfahrensbeistands, abgelehnt.
Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot einer auskömmlichen Vergütung ergibt sich nichts anderes. Der Fall der Zurückverweisung ist gem. § 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG dadurch gekennzeichnet, dass das erstinstanzliche Gericht entweder noch nicht in der Sache entschieden hat oder das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dementsprechend besteht die Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts nach der Zurückverweisung vor allem in der Nachholung oder Ergänzung einer bislang unterbliebenen oder unvollständigen Sachaufklärung, etwa einer wie im vorliegenden Fall verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Kindesanhörung. Da im Übrigen regelmäßig an das bisherige Verfahren vor dem Ausgangsgericht anzuknüpfen ist, besteht die Aufgabe des Verfahrensbeistands im wesentlichen aus Tätigkeiten, die bei ursprünglich vollständiger Durchführung des Verfahrens durch das Ausgangsgericht ohnehin angefallen wären.
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