10.11.2015

Keine H-Zulassung: Rückabwicklung eines Oldtimerkaufs

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs dem Käufer, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein. Der Käufer kann insoweit zum Vertragsrücktritt berechtigt sein, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

OLG Hamm 24.9.2015, 28 U 144/14
Der Sachverhalt:
Der beklagte Verkäufer veräußerte im März 2013 einen Ford "Seven Plus" für 33.000 € an den Kläger. Der Beklagte hatte das Fahrzeug über die Internetplattform "mobile.de" angeboten und dabei neben dem Baujahr 1962 "(mit H-Zulassung)" vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E-Mail mitgeteilt, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe. Tatsächlich war das im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Fahrzeug zuvor bereits mit einem H-Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen. Im schriftlichen Kaufvertrag schlossen die Parteien die Gewährleistung aus und nahmen eine H-Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs nicht auf.

Nach der Übergabe ließ der Kläger das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Dabei stellte sich heraus, dass dem Wagen früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden sei, eine solche heute aber nicht mehr erteilt werden könne. Dem Gutachten zufolge waren in dem Auto nur kleine Teile von Ford verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Wagens wiesen einen deutlich besseren Stand auf, als er 1962 üblich war. Der Kläger begehrte deswegen vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dies lehnte der Beklagte ab. Seine Angaben zur H-Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger kann den Kaufpreis - abzgl. 150 € Nutzwertentschädigung für die gefahrene Kilometer - Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen.

Die Erklärungen des Beklagten zur H-Zulassung im Vorfeld sind Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Auch bei einem privaten Verkauf durfte der Kläger die Angaben des Beklagten so verstehen, dass das Fahrzeug zu Recht eine H-Zulassung besitzt. Mit der Beschreibung im Internet und in seiner E-Mail hat der Beklagte den Eindruck erweckt, umfassendes technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Dabei hat er mit seinen Angaben zur H-Zulassung beim Kläger die Vorstellung bewirkt, dass der Zustand des Fahrzeugs eine H-Zulassung rechtfertigt und dass auch nicht das Risiko besteht, diese später wieder zu verlieren, so dass das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt werden könnte.

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht klargestellt, dass er nur einen früheren Zustand des abgemeldeten Fahrzeugs beschreiben wollte, ohne eigene gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Zulassung zu haben. Der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, reicht für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus. Da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart war, greift auch der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht ein. Im Übrigen ist der Kläger zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt hat.

OLG Hamm PM vom 10.11.2015