16.08.2012

Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern

Auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt wird, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liegt keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutzt.

LG Düsseldorf 16.8.2012, 4b O 81/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Antragstellerin war die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz. Sie ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln.

Auch die Antragsgegnerinnen (zwei andere Schweizer Firmen) verkaufen - bis zu einem Drittel günstiger - Kaffekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen". Dies wollte die Antragstellerin gerichtlich unterbinden.

Das LG wies die Eilanträge zurück. Die Antragstellerin kann allerdings gegen die Urteile Berufung zum OLG einlegen.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen.

Der Käufer einer Nespresso-Maschine darf erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen kann. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt wird, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liegt keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutzt. Die Kaffeekapsel sind zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpert sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.

LG Düsseldorf PM vom 16.8.2012