Keine Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Winter
LG Freiburg 7.12.2017, 3 S 171/16Der Kläger hatte sich über die Hecke des Nachbarn geärgert, da ihm diese besonders im Sommer zu viel Licht weggenommen hätte. Er war der Ansicht, die im konkreten Fall nach dem Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m dürfe an keinem Tag im Jahr überschritten werden. Der beklagte Nachbar vertrat hingegen die Auffassung, die Hecke dürfe nur von Anfang Oktober bis Ende Februar die zulässige Höhe nicht überschreiten, zwischen März und Ende September sei er zum Rückschnitt nicht verpflichtet. Er berief sich dabei auf das Bundesnaturschutzgesetz.
Letztlich ging es in dem Verfahren um die Frage, ob die Hecke schon vor dem 1. März so weit gekürzt werden muss, dass sie auch nach diesem Datum die zulässige Höhe nicht überschreiten kann? Das AG gab der Klage auf Verpflichtung zum entsprechenden Rückschnitt statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Es gibt weder nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch ist der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet.
Neben rechtlichen Überlegungen war hierbei auch mit praktischen Erwägungen zu begründen. Denn eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar wäre, so dass unklar bliebe, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten würden. Eine entsprechende Verpflichtung ist damit überhaupt nicht vollstreckbar.