22.06.2017

Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedenge-schlechtlichen Lebensgemeinschaft

Der BFH hat zur Regelung des § 2 Abs. 8 EStG klargestellt, dass sie auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung findet.

Kurzbesprechung
BFH - Beschluss v. 26.4. 2017 - III B 100/16

EStG § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a

Im Streitfall ging es um Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, die im Veranlagungsverfahren 2012 beantragten, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Dabei vertreten sie die Auffassung, dass der in § 2 Abs. 8 EStG verwendete Begriff "Lebenspartner" auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung finden müsse.

In § 2 Abs. 8 EStG ist zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaften die Rede. Gleichwohl hält es der BFH für unzulässig, aus dieser Begriffswahl den Schluss zu ziehen, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner i.S. des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.

Vielmehr interpretiert der BFH die Vorschrift des § 2 Abs. 8 EStG dahingehend, dass sie nur Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG erfasst, weil nur derartige Partnerschaften sich hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Daraus folgt, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG auch keine Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG begründet und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen.
Verlag Dr. Otto Schmidt