13.12.2016

Kindschaftssache: Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands analog anwendbar

Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechende Anwendung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand abweichend von der Vorgängernorm des § 50 FGG durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte.

BGH 5.10.2016, XII ZB 464/15
Der Sachverhalt:
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für einen Verfahrensbeistand, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung seiner Vergütung eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt. Der Beteiligte zu 1) wurde in einem Umgangsrechtsverfahren zum Verfahrensbeistand bestellt. Ihm wurde der erweiterte Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass er das Amt berufsmäßig ausübt.

In der Folgezeit nahm er seine Tätigkeit auf. Gegen den Beschluss des AG vom 6.3.2013, der dem Beteiligten zu 1) am 13.3.2013 zuging, legte der Vater Beschwerde ein, die der Beteiligte zu 1) am 28.4.2013 erhielt. Durch Beschluss vom 19.6.2013 wies das OLG die Beschwerde des Vaters ohne erneute mündliche Verhandlung zurück. Diesen Beschluss erhielt der Beteiligte zu 1) am 26.6.2013. Mit zwei vom 27.2.2015 datierenden Schreiben beantragte der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner Vergütung für beide Instanzen i.H.v. jeweils 550 €.

Das AG wies die beiden Anträge zurück. Das OLG setzte eine Vergütung nur für die 2. Instanz i.H.v. 550 € fest. Auf die die Rechtsbeschwerde der Staatskasse hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG zurück.

Die Gründe:
Das OLG nimmt zwar zutreffend an, dass dem Wortlaut von § 158 Abs. 7 S. 2 bis 6 FamFG eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes - im Gegensatz zu § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG, der für den ehrenamtlichen Verfahrensbeistand auf § 277 Abs. 1 FamFG verweist, der wiederum auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB weiterverweist - nicht zu entnehmen ist. Auch aus dem in § 158 Abs. 7 S. 6 FamFG enthaltenen Verweis auf § 168 Abs. 1 FamFG ergibt sich eine solche nicht. Allerdings findet die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßig tätig werdenden Verfahrensbeistands entsprechende Anwendung.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in entsprechender Anwendbarkeit des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB der dort geregelten 15-monatigen Ausschlussfrist unterfällt. Teilweise wird dies verneint, weil insoweit weder eine offene noch eine verdeckte Regelungslücke vorliege. Außerdem bestünde im Hinblick auf die Pauschalierung der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands auch kein Bedürfnis dafür, den Vergütungsanspruch der kurzen Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB zu unterwerfen. Andere OLG bejahen eine entsprechende Anwendung des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands anders behandeln wollte als den des berufsmäßigen Betreuers oder Vormunds. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Es ist nicht nur eine planwidrige Regelungslücke gegeben, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber geregelt hat.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand abweichend von der Vorgängernorm des § 50 FGG durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte. Vielmehr liegt nahe, dass im Zuge der Einführung der Fallpauschalen die Regelung einer Ausschlussfrist oder die Aufnahme einer auf eine solche verweisenden Vorschrift übersehen wurde und es sich insoweit um eine planwidrige Regelungslücke handelt. Die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit des zu entscheidenden Falls mit dem gesetzlich geregelten ergibt sich aus einer Gegenüberstellung mit allen anderen gerichtlich zu bestellenden Personen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Betreuungssachen sowie Umgangspfleger. Alle für die vorgenannten Ämter bestellten Personen haben bei der Geltendmachung ihrer Aufwendungs- und/oder Vergütungsansprüche eine Ausschlussfrist von 15 Monaten zu beachten. Im Übrigen begegnet die gesetzgeberische Entscheidung für die Abrechnung nach Fallpauschalen auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit des Verfahrensbeistands gem. Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken.

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