Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Entscheidung des BVerfG
Kurzbesprechung
BFH v. 18.7.2019 - VII R 9/19 (VII R 4/09)
FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1
Im Streitfall musste die Klägerin nach der Entscheidung des BVerfG einen verfassungswidrigen Rechtszustand für die Vergangenheit hinnehmen, d.h. ihr wurde insoweit ein Sonderopfer auferlegt. Der BFH hat nun entschieden, dass es in diesem Fall billigem Ermessen entspricht, dem Hauptzollamt (HZA) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung muss sich nicht ausschließlich am Gedanken des materiellen Kostenrechts orientieren, also daran, wer bei einer Entscheidung über die Hauptsache die Kosten zu tragen hätte. Dem Gericht ist vielmehr ein weiter Spielraum eingeräumt, innerhalb dessen eine Ausrichtung am allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden maßgebend ist, wobei auch der Frage Bedeutung zukommt, welcher der Beteiligten Veranlassung zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Im Streitfall stand fest, dass der Klägerin dadurch ein Sonderopfer auferlegt worden ist, dass der Gesetzgeber vom BVerfG verpflichtet wurde, nur für die Zukunft einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen. Es würde jedoch dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, von der Klägerin zu verlangen, einen verfassungswidrigen Steuerbetrag (im Streitfall ging es um Biersteuer) zu entrichten, und sie auch noch mit den Kosten des Gerichtsverfahrens zu belasten, obwohl dieses bestätigt hat, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel der Klägerin berechtigt waren, sie somit mit ihrer Klage Erfolg gehabt hätte, wenn das BVerfG die Unvereinbarkeit der angegriffenen Vorschrift des BierStG 1993 mit der Verfassung nicht nur für die Zukunft ausgesprochen hätte. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dem HZA die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
BFH, Beschluss vom 18.7.2019, VII R 9/19 (VII R 4/09), veröffentlicht am 29.8.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1
Im Streitfall musste die Klägerin nach der Entscheidung des BVerfG einen verfassungswidrigen Rechtszustand für die Vergangenheit hinnehmen, d.h. ihr wurde insoweit ein Sonderopfer auferlegt. Der BFH hat nun entschieden, dass es in diesem Fall billigem Ermessen entspricht, dem Hauptzollamt (HZA) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung muss sich nicht ausschließlich am Gedanken des materiellen Kostenrechts orientieren, also daran, wer bei einer Entscheidung über die Hauptsache die Kosten zu tragen hätte. Dem Gericht ist vielmehr ein weiter Spielraum eingeräumt, innerhalb dessen eine Ausrichtung am allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden maßgebend ist, wobei auch der Frage Bedeutung zukommt, welcher der Beteiligten Veranlassung zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Im Streitfall stand fest, dass der Klägerin dadurch ein Sonderopfer auferlegt worden ist, dass der Gesetzgeber vom BVerfG verpflichtet wurde, nur für die Zukunft einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen. Es würde jedoch dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, von der Klägerin zu verlangen, einen verfassungswidrigen Steuerbetrag (im Streitfall ging es um Biersteuer) zu entrichten, und sie auch noch mit den Kosten des Gerichtsverfahrens zu belasten, obwohl dieses bestätigt hat, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel der Klägerin berechtigt waren, sie somit mit ihrer Klage Erfolg gehabt hätte, wenn das BVerfG die Unvereinbarkeit der angegriffenen Vorschrift des BierStG 1993 mit der Verfassung nicht nur für die Zukunft ausgesprochen hätte. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dem HZA die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
BFH, Beschluss vom 18.7.2019, VII R 9/19 (VII R 4/09), veröffentlicht am 29.8.2019.