22.09.2017

Lohnsteuer: Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber

Bei Überlassung einer BahnCard durch den Arbeitgeber kann sich nach einer auf Bundesebene abgestimmten Verfügung der OFD Frankfurt am Main je nach Art der BahnCard-Nutzung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben.

Verwaltungsanweisung
OFD Frankfurt/M. v. 31.07.2017 - S 2334 A - 80 - St 222

EStG §§ 8, 19

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard, die sowohl dienstlich als auch privat genutzt wird, ist hinsichtlich der lohnsteuerlichen Rechtsfolgen durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob die Überlassung der BahnCard im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Hiervon ist auszugehen, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen. In diesem Fall entfällt die Arbeitslohnversteuerung, auch dann, wenn die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit) nicht eintritt.

Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten voraussichtlich nicht vollständig, ist der Wert der BahnCard als geldwerter Vorteil zu erfassen. Die Überlassung der BahnCard führt dann zunächst in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der jedoch während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten hinsichtlich der dadurch ersparten Fahrtkosten gemindert werden kann. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen - anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) - auch die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard, zugrunde gelegt werden.

OFD Frankfurt a.M.