14.02.2017

Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern zum Nachbarn einhalten

Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung.

OLG Nürnberg 30.1.2017, 14 U 2612/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, die sich in zwei Meter Entfernung zum Grundstück der Kläger befindet. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Die Abstandsfläche von mindestens drei Metern sei nicht eingehalten.

Das LG gab der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte muss die Wärmepumpe entfernen, da sie die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, die mindestens drei Meter beträgt, nicht gewahrt hat. Die Wärmepumpe ist eine "andere Anlage" i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 2. BayBO, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht.

Es kommt insoweit nicht auf die Dimension der Anlage selbst sondern auf die Emissionen an, die sie generell verursacht. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, sind diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser soll gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, steht aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.

Der Beseitigungsanspruch setzt kein Verschulden der Beklagten voraus. Die Überbauvorschrift des BGB ist - auch nicht analog - anwendbar, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handelt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger war vorliegend nicht zu erkennen.

OLG Nürnberg PM Nr. 5 vom 14.2.2017