Machtwort des BGH: Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator geht nicht
Der BGH sah keine Veranlassung für die vom Kläger begehrte Vorlage an das BVerfG. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Fehlen eines den sozietätsfähigen Berufen entsprechenden Schutzniveaus der Berufe der Mediatoren und Berufsbetreuer, insbes. sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtliche abgesichert.
Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob sich die Rechtslage durch die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsaus-übung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 zwischenzeitlich geändert hat. Abdruck und Kommentierung der Entscheidung im nächsten Heft.