19.02.2013

"Methode Koch" ist auch bei Teilbeschädigungen von Gehölzen anwendbar

Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen oder Bäumen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Auch bei einer "nur" Teilbeschädigung (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden.

BGH 25.1.2013, V ZR 222/12
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Entlang der Grenze befindet sich auf dem Grundstück des Klägers auf einer Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thujenabpflanzung. An den Bäumen hatte der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers Stämmlings- und Astkappungen vorgenommen, die nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Infolgedessen sind die Thujen dauerhaft verstümmelt. Der optische Eindruck des gesamten Grundstücks ist seitdem nicht unerheblich beeinträchtigt.

Der Kläger verlangte Schadensersatz i.H.v. rund 3.971 €. Davon entfielen 621 € auf die Kosten der Sofort- und Nachbehandlung durch einen Gärtner und 3.350 € auf die bleibende Wertminderung der Abpflanzung. AG und LG gaben der Klage in vollem Umfang statt. Die Revision des Beklagten, mit der er sich nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Wertminderung wandte, blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Wertminderung ist ebenso wie bei einem Totalverlust von Gehölzen nach der "Methode Koch" zu ermitteln.

Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Die Wertminderung kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der sog. "Methode Koch" berechnet werden. Diese wird auch für die Bemessung der Wertminderung bei einer Teilschädigung - wie im vorliegenden Fall - herangezogen.

Maßgeblich ist bei einem Gehölzschaden anders als bei bloßen Verkehrswertermittlungen von Grundstücken der Vergleich zwischen dem Zustand des konkreten Grundstücks vor und nach dem Eintritt des Schadensereignisses. Diese Differenz kann im Regelfall nicht durch das Vergleichs- und Ertragswertverfahren, sondern nur durch ein auf die spezielle Fragestellung zugeschnittenes Sachwertverfahren bemessen werden. Hiernach ist der Zeitwert des beschädigten Gehölzes zu ermitteln, also der in der Vergangenheit für die Aufzucht erforderliche Aufwand. Richtigerweise ist eine Kapitalisierung vorzunehmen; denn es geht gerade nicht um einen erst zukünftig anfallenden Aufwand.

Im Fall der Teilbeschädigung ist je nach Ausmaß der Schäden nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigungen, etwa einer dauerhaften erheblichen Verunstaltung oder Verkrüppelung, kann sogar der gesamte Zeitwert zu ersetzen sein. Die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 19.5.2010 (ImmoWertV) steht der Schadensbemessung nach der "Methode Koch" nicht entgegen. Allerdings zählen Bäume und Grünpflanzen danach zu den "sonstigen Anlagen", die in der Regel im Bodenwert enthalten sein sollen; der Sachwert bestimmt sich nur anhand der "nutzbaren baulichen Anlagen" und dem Bodenwert.

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