25.09.2017

Nachbarschaftsstreit um Schnee: Nicht jede Provokation stellt gleich eine Beeinträchtigung dar

Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt eine Beeinträchtigung desselben dar. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee mag zwar geeignet sein, den Nachbarn zu provozieren, es stellt aber keine Beeinträchtigung dar.

AG München 20.7.2017, 213 C 7060/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in München. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke sind im Bereich der Garagen des Beklagten durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Auf der Seite des Klägers befindet sich dort Rasen.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts aus Januar 2011, Januar 2015 und März 2017 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Er behauptete, dass der Beklagte regelmäßig seinen Schnee auf die Grundstücksfläche des Klägers schaufelte, um ihn dort abzulagern. Dies geschehe regelmäßig absichtlich und vor den Augen des Klägers, erstmals im Jahr 2011. Auch im Dezember 2014 habe der Beklagte seine Garagenvorflächen von Schnee befreit und diesen mit einer Schaufel auf die Grundstücksfläche des Klägers verbracht. Im Februar 2015 gegen 11:30 Uhr habe der Kläger den Beklagten beim Schneeräumen beobachten können. Dieser habe ihm in die Augen geschaut und hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt. Auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 habe der Beklagte mehrmals unbeobachtet Schnee auf das Grundstück des Klägers geschippt.

Der Kläger verlangte vom Beklagten, dies zu unterlassen, da an seinem Rasen wegen der verzögerten Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen würden. Zudem müsse er den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt von seinem Grundstück entfernen. Das AG wies die Klage auf Unterlassung nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Beklagten konnte lediglich nachgewiesen werden, dass er dreimal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschippt hatte. In diesem, wenn auch absichtlichen Verbringen konnte jedoch keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums gesehen werden.

Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee mochte zwar geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern. Darüber hinaus hatte es jedoch - in dieser Menge - keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, da es sich bei dem mit der Schaufel absichtlich geschippten Schnee lediglich um einige Liter Wasser handelte, die sich allenfalls bis zum selbständigen Schmelzen infolge Erwärmung auf dem Grundstück des Klägers, das ohnehin aufgrund der natürlichen Witterung ebenfalls schneebedeckt war, befanden.

AG München PM vom 22.9.2017