Notwegerecht: Eigentümer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf eine Erreichbarkeit per Hubschrauber verweisen lassen
OLG Hamm v. 22.3.2018 - 5 U 60/17Die Klägerin hatte in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ersteigert. Vorheriger Eigentümer war der Vater des Beklagten. Der einzige Zugang zu dem Grundstück lief über ein benachbartes, unbebautes Grundstück, das sich im Eigentum des Beklagten befand. Dieser informierte bereits während dem Zwangsversteigerungsverfahren potenzielle Ersteigerer darüber, dass das Zugangsgrundstück unverkäuflich sei. Ein Gerichtsvollzieher musste später die Räumung des ersteigerten Objektes abbrechen, weil der Beklagte den Zugang über das streitgegenständliche Grundstück verwehrte.
Der Kläger begehrte die Einräumung eines Notwegs durch den Beklagten. Das LG gab der Klage statt. Dagegen legte der Beklagte Beschwerde ein, da er der Ansicht war, dass die Räumung des Versteigerungsobjektes jedenfalls mit einem Hubschrauber möglich sei. Zudem hatte bereits sein Vater auf ein Notwegerecht dadurch verzichtet, dass er ein solches Recht nicht im Grundbuch eingetragen habe. Das OLG wies die Beschwerde des Beklagten ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat ein Notwegerecht gem. § 917 BGB und damit muss der Beklagte die Nutzung seines Grundstücks zu diesem Zweck dulden.
Die Klägerin muss sich nicht auf den Gebrauch eines Hubschraubers verweisen lassen, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Für die von ihr beabsichtige Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken muss es ihr möglich sein, es mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können.
Ein etwaiger Verzicht auf ein Notwegerecht durch den ursprünglichen Eigentümer hätte im Grundbuch eingetragen werden müssen, damit er gegenüber der Klägerin ebenfalls wirksam gewesen wäre. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich dazu verpflichtet, den Beklagten für die Benutzung seines Grundstücks zu entschädigen. Dies hat der Beklagte allerdings im Rechtsstreit nicht geltend gemacht.
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