26.04.2011

NPD-Vorsitzender muss Hausverbot durch Hotelbetreiber hinnehmen

Ein Hotelbetreiber kann aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden, wem er zu seinem Hotel den Zutritt gewährt und wem nicht. Für ein Hausverbot muss wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Gastes allerdings ein sachlicher Grund - hier: Vorsitz in der NPD - vorliegen.

OLG Brandenburg 18.4.2011, 1 U 4/10
Der Sachverhalt:
Kläger ist der Vorsitzende der NPD, Udo Voigt. Dieser plante gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Aufenthalt in einem Hotel in Bad Saarow in Brandenburg. Die Ehefrau des Klägers buchte einen Aufenthalt in dem Hotel, wo sie sich bereits früher zwei Mal aufgehalten hatten. Nachdem der Reiseveranstalter dem Ehepaar die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte er per E-Mail mit, dass eine Unterbringung im gebuchten Hotel nicht möglich sei und bot dem Ehepaar verschiedene Alternativunterkünfte oder eine kostenfreie Stornierung an.

Der beklagte Hotelbetreiber erteilte dem Kläger daraufhin wegen dessen politischer Überzeugungen ein Hausverbot. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das gegen ihn gerichtete Hausverbot zu widerrufen.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Beklagte muss das gegen den Kläger ausgesprochene Hausverbot nicht widerrufen.

Ein Hotelbetreiber öffnet seinen Betrieb zwar grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er nicht dennoch selbst entscheiden kann, wen er beherbergen will. Für ein Hausverbot muss wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Gastes allerdings ein sachlicher Grund vorliegen. Dieser ist vorliegend angesichts der politischen Überzeugung des Klägers gegeben. Der Beklagte darf annehmen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des Klägers provoziert fühlen. Dieser ist als Vorsitzender der NPD in exponierter Stellung für eine Partei mit extremen politischen Überzeugungen tätig. Diese Überzeugungen haben in der Gesellschaft stark polarisierende Wirkung. Die Besorgnis des Beklagten, andere Gäste könnten sich durch die Anwesenheit des Klägers gestört fühlen, ist daher gerechtfertigt.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung berufen. Denn der Hotelbetreiber ist als privater Unternehmer - anders als der Staat - nicht zur Gleichbehandlung aller potenziellen Gäste verpflichtet. Er hat vielmehr eigene Freiheitsrechte, die es ihm erlauben, sein Handeln frei zu gestalten, ohne hierfür rechenschaftspflichtig zu sein. Dass sich bei früheren Aufenthalten des Klägers keine Gäste beschwert haben, ändert daran nichts.

Durch dieses Hausverbot wird der Kläger auch nicht aus einem Teilbereich des öffentlichen Lebens ausgegrenzt. Denn das Hotel ist von derart gehobenem Niveau, dass nicht angenommen werden kann, dass die essenziellen Lebensbedürfnisse des Klägers dadurch berührt werden. Er kann zudem auf ein anderes Hotel in der Region ausweichen. Schließlich stehen dem erteilten Hausverbot auch nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. entsprechende EU-Richtlinien entgegen, da die Weltanschauung nur in Bezug auf Beschäftigung und Beruf, nicht aber im allgemeinen zivilrechtlichen Bereich mit einem besonderen Diskriminierungsverbot versehen ist.

OLG Brandenburg PM vom 18.4.2010
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