Nur 0,5 Gerichtsgebühren für die Hofübergabe
OLG Hamm 16.4.2015, 15 W 13/15Mit Hofübergabevertrag aus dem Jahr 2014 hatte der beteiligte Landwirt aus Ahlen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf seinen Sohn übertragen. Die beantragte Genehmigung des Vertrages erteilte das zuständige AG - Landwirtschaftsgericht - in Beckum und legte - den gesetzlichen Vorschiften entsprechend - dem Landwirt die Gerichtskosten auf.
Die Höhe dieser Gebühr berechnete das AG aus einem Gegenstandswert von rund 300.000 €. Dabei wandte es den Gebührensatz von 2,0 nach der Kostenvorschrift des KV Nr. 15110 Nr. 4 zum GNotKG für "sonstige Anträge nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung" an, so dass sich ein Rechnungsbetrag von 4.926 € ergab. Die Kostenvorschrift des KV Nr. 15112 für "Verfahren im Übrigen" mit einem Gebührensatz vom 0,5 hielt es für nicht einschlägig.
Die vom beteiligten Landwirt gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung wies das AG zurück. Auf die Beschwerde des Landwirtes hat das OLG die bislang obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage der anwendbaren Kostenvorschrift im Sinne einer für die betroffenen Landwirte kostengünstigen Regelung entschieden. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Gebühr für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages in den Fällen, die nach dem am 1.8.2013 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz zu beurteilen sind, müssen nach dem KV Nr. 15112 und nicht nach dem KV Nr. 15110 bemessen werden. Deswegen beträgt die vom beteiligten Landwirt im vorliegenden Fall zu entrichtende Gerichtsgebühr lediglich 1.231 €.
Zwar spricht der Wortlaut des neuen GNotKG für die Anwendung des KV Nr. 15110. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des neuen Gesetzes davon abgesehen, diejenigen Verfahren nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung, für die nach KV Nr. 15110 Nr. 4 der Gebührensatz von 2,0 gelten soll, von denjenigen Verfahren abzugrenzen, für die nach dem KV Nr. 15112 lediglich ein Gebührensatz von 0,5 gilt. Die in den bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften insoweit getroffene Unterscheidung gibt es somit nach dem neuen Gesetzeswortlaut nicht mehr.
Allerdings widersprechen die mit einer derartigen Gesetzesauslegung verbundenen Gebührenerhöhungen dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hatte die Kostenerhebung vereinfachen und nicht die Kosten mittels eines veränderten Gebührensatzes deutlich erhöhen wollen. Eine solche Erhöhung ergibt sich aber, wenn man den Gebührensatz für die Genehmigung eines Hofübertragungsvertrages, der vor der Gesetzesänderung 0,25 betragen hatte, nunmehr mit 2,0 bemisst. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers ist es deswegen gerechtfertigt, die Gebühr in diesem Fall nach dem geringeren Gebührensatz von 0,5 des KV Nr. 15112 festzusetzen.
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