Organschaft: Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
Kurzbesprechung
BFH v. 10.5. 2017 - V R 7/16
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
MwStSystRL Art. 11
AktG § 76, § 291, § 308
GmbHG § 46 Nr. 6
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Eine juristische Person ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss.
Die organisatorische Eingliederung erfordert im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der juristischen Person als Organgesellschaft. Diese Voraussetzungen werden durch die Stellung eines Mehrheitsgesellschafters (§ 46 Nr. 6 GmbHG) nicht erfüllt. Anders ist dies jedoch, wenn die juristische Person gemäß § 291 AktG in direkter (bei Aktiengesellschaften) oder analoger Anwendung im GmbH-Recht die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen als dem Organträger unterstellt. In diesem Fall begründet der Beherrschungsvertrag die organisatorische Eingliederung.
Dies folgt aus den weitergehenden Rechten aus einem Beherrschungsvertrag die zur organisatorischen Eingliederung führen, weil sich das Weisungsrecht nach § 308 AktG nicht nur auf die Überwachung beschränkt, sondern darüber hinaus auf die Leitung der Gesellschaft bezieht. Im Gegensatz zum Weisungsrecht des Mehrheitsgesellschafters, das nur die Möglichkeit eröffnet, einzelne laufende Angelegenheiten an sich zu ziehen, umfasst das Weisungsrecht aus § 308 AktG die Geschäftsführung, die organschaftliche Vertretung sowie Maßnahmen im Innenverhältnis der Gesellschaft unter Einschluss der Rechnungslegung.
Dem Geschäftsführer der abhängigen GmbH können damit direkt Weisungen erteilt werden, ohne dass der Weg über die Gesellschafterversammlung beschritten werden müsste. Der Beherrschungsvertrag gewährleistet folglich von Rechts wegen den Vorrang des Organträgers vor dem Interesse der Organgesellschaft und rechtfertigt die Eingliederung.
BFH, Urteil vom 10.5.2017, V R 7/16, veröffentlicht am 19.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
MwStSystRL Art. 11
AktG § 76, § 291, § 308
GmbHG § 46 Nr. 6
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Eine juristische Person ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss.
Die organisatorische Eingliederung erfordert im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der juristischen Person als Organgesellschaft. Diese Voraussetzungen werden durch die Stellung eines Mehrheitsgesellschafters (§ 46 Nr. 6 GmbHG) nicht erfüllt. Anders ist dies jedoch, wenn die juristische Person gemäß § 291 AktG in direkter (bei Aktiengesellschaften) oder analoger Anwendung im GmbH-Recht die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen als dem Organträger unterstellt. In diesem Fall begründet der Beherrschungsvertrag die organisatorische Eingliederung.
Dies folgt aus den weitergehenden Rechten aus einem Beherrschungsvertrag die zur organisatorischen Eingliederung führen, weil sich das Weisungsrecht nach § 308 AktG nicht nur auf die Überwachung beschränkt, sondern darüber hinaus auf die Leitung der Gesellschaft bezieht. Im Gegensatz zum Weisungsrecht des Mehrheitsgesellschafters, das nur die Möglichkeit eröffnet, einzelne laufende Angelegenheiten an sich zu ziehen, umfasst das Weisungsrecht aus § 308 AktG die Geschäftsführung, die organschaftliche Vertretung sowie Maßnahmen im Innenverhältnis der Gesellschaft unter Einschluss der Rechnungslegung.
Dem Geschäftsführer der abhängigen GmbH können damit direkt Weisungen erteilt werden, ohne dass der Weg über die Gesellschafterversammlung beschritten werden müsste. Der Beherrschungsvertrag gewährleistet folglich von Rechts wegen den Vorrang des Organträgers vor dem Interesse der Organgesellschaft und rechtfertigt die Eingliederung.
BFH, Urteil vom 10.5.2017, V R 7/16, veröffentlicht am 19.7.2017