28.03.2013

Personenstandsregister: Zur Eintragungsfähigkeit eines akademischen Grades

Akademische Grade sind nach dem seit dem 1.1.2009 geltenden Personenstandsrecht nicht mehr im Eheregister einzutragen. Die Eintragung ergibt sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch sind akademische Grade Namensbestandteile.

OLG Celle 5.2.2013, 17 W 9/12
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte im Jahr 1988 promoviert, die Antragstellerin im Jahr 1998. Im Dezember 2011 heirateten beide. Ihre akademischen Grade wurden anlässlich der Eheschließung allerdings nicht in die Eheurkunde aufgenommen. Infolgedessen beantragten beide Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihren Doktortitel in das Eheregister und die Eheurkunde einzutragen. Als dieses sich weigerte, wies das AG die Standesbeamtin an, den Eintrag im Eheregister um die akademischen Grade der Antragsteller (jeweils "Dr. rer. nat.") zu ergänzen.

Das AG war der Ansicht, dass zu den Namensbestandteilen in historischer Hinsicht auch der akademische Grad gehöre. Daran habe die Neufassung des Personenstandsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch in der Altfassung der Vorschrift sei der akademische Grad nicht explizit erwähnt gewesen, aber stets als Namensbestandteil - wie auch Künstlernamen oder Herrschaftstitel - eingetragen worden. Namensbestandteile dienten schließlich der zweifelsfreien Identifizierung einer Person. Ihre Eintragungen in die Personenstandsbücher seien daher hilfreich und geboten.

Auf die Beschwerde der Standesamtaufsicht hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Anträge der Antragsteller ab. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
Eine Berichtigung des Eheregisters war ausgeschlossen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Nach § 47 Abs. 1 S. 2  PStG können unrichtige oder unvollständige Eintragungen zwar berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. Eine solche unrichtige oder unvollständige Eintragung lag hier jedoch nicht vor.

Die Eintragungen in das Eheregister waren anlässlich der Eheschließung der Antragsteller in der Weise erfolgt, wie sie von § 15 PStG in der ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung vorgesehen sind. Die Eintragung akademischer Grade wird in § 15 PStG hingegen nicht explizit genannt. Sie ergibt sich somit weder unmittelbar aus dem Gesetz noch sind akademische Grade - anders als das AG meinte - Namensbestandteile. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung der eben genannten Vorschrift, da nach dem Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Personenstandsrechts zum 1.1.2009 nicht mehr von einer unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann.

Bereits aus der Einleitung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Personenstandsrechts lässt sich entnehmen, dass das geltende Personenstandsrecht mit dem PStG in der Fassung aus dem Jahr 1957 grundlegend reformiert werden sollte. Schließlich lässt sich das "Kernstück" der Reform, nämlich die elektronische Registerführung nur realisieren, wenn für akademische Grade ein entsprechendes Datenbankfeld vorgesehen wird. Ansonsten bliebe es dem Zufall überlassen, an welcher Stelle der Titel bei der Aufbereitung einer Urkunde aus der Datenbank erscheint. Eine entsprechende Eingabe ist aber in der Anlage 1 zu § 11 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Personenstandsverordnung (Datenfelder in den Personenstandsregistern) nicht vorgesehen.

Da die Entscheidung von den Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 8.8.2012 (StAZ 2012, 374) und vom 17.3.2010 (StAZ 2010, 148) abweicht und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Linkhinweis:

Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

OLG Celle online
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