14.05.2018

Pferdestall im Außenbereich stört Hauseigentümer am Ortsrand nicht

Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen (etwa durch Geruch) für ein am Rande einer Gemeinde liegendes Wohngrundstück aus. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks muss stets stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet.

VG Mainz 25.4.2018, 3 K 289/17.MZ
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten. Sie hatte sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche gewandt. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an.

Die Klägerin war der Ansicht, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt. Die Beklagte hielt dagegen, die Klägerin sei bereits aufgrund der Lage ihres Gartengrundstücks im Außenbereich nur vermindert schutzwürdig.

Das VG wies die Klage ab.

Gründe:
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten.

Ein im Innenbereich gelegener Nachbar kann einen Abwehranspruch nicht damit begründen, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich objektiv unzulässig sei. Ihm steht nämlich kein allgemeiner Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs zu.

Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen wird nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin erheblichen und damit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück ausgesetzt wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin herabgesetzt ist, denn der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks muss stets stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gilt insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd ist.

Infolgedessen lassen eine sachgerechte Haltung zweier Pferde durch die Beigeladene keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Insbesondere aufgrund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen (Koppel)Grundstücks ist nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen.

VG Mainz PM Nr. 5 vom 11.5.2018