Räumungspflicht für das Sarotti-Häuschen in Frankfurt a.M.
OLG Frankfurt a.M. v. 30.8.2019 - 2 U 148/18
Der Sachverhalt:
Die klagende Stadt Frankfurt a.M. begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer Grundstücksfläche auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt a.M./Niederrad. Die Fläche ist mit einem Holzpavillon, dem sog. Sarotti-Häuschen, bebaut. Eigentümerin des Pavillons ist die Beklagte.
Die Klägerin hatte das Rennbahngelände an eine Betreibergesellschaft vermietet. Diese gestattete der Beklagten mit Vertrag vom November 2010 die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das Sarotti-Häuschen stand. Die Betreibergesellschaft schloss zudem mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. (jetzt in Liquidation - i.L.) einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung der Renntage. Im Sommer 2014 hoben die Klägerin und die Betreibergesellschaft den Mietvertrag auf. Die Betreibergesellschaft kündigte daraufhin den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L. Seit Ende der Saison 2015 werden auf dem Gelände keine Rennen mehr durchgeführt.
Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2014 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem DFB, das Rennbahngelände bis zum 1.1.2016 im geräumten Zustand zu übergeben. Nachdem der Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L. rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verurteilt worden war, vollstreckte die Klägerin diese Räumungsverpflichtung im September 2017. Die Fläche um das Sarotti-Häuschen wurde von der Vollstreckung ausgenommen, da die Beklagte ihren Gestattungsvertrag vorgelegt hatte. Die Klägerin klagte daraufhin auf Herausgabe und Räumung des Sarotti-Häuschens.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Grundstücksfläche mit dem Sarotti-Häuschen zu.
Die Beklagte ist zur Zurückgabe der Grundstücksfläche verpflichtet. Der Mietvertrag zwischen der Betreibergesellschaft und Klägerin wurde zwischenzeitlich beendet. Das Räumungsurteil ist rechtskräftig. Die Klägerin als Vermieterin kann nach dem Ende des Mietvertrages die vermietete Fläche auch von einem Dritten zurückfordern, welchem der Mieter die Mietsache überlassen hat (§ 546 Abs. 2 BGB). Demnach kann die Klägerin auch von der Beklagten Räumung und Herausgabe verlangen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die es treuwidrig erscheinen lassen, dass sich die Klägerin der Beklagten gegenüber auf die Beendigung des Hauptmietvertrages beruft.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 49 vom 30.8.2019
Die klagende Stadt Frankfurt a.M. begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer Grundstücksfläche auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt a.M./Niederrad. Die Fläche ist mit einem Holzpavillon, dem sog. Sarotti-Häuschen, bebaut. Eigentümerin des Pavillons ist die Beklagte.
Die Klägerin hatte das Rennbahngelände an eine Betreibergesellschaft vermietet. Diese gestattete der Beklagten mit Vertrag vom November 2010 die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das Sarotti-Häuschen stand. Die Betreibergesellschaft schloss zudem mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. (jetzt in Liquidation - i.L.) einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung der Renntage. Im Sommer 2014 hoben die Klägerin und die Betreibergesellschaft den Mietvertrag auf. Die Betreibergesellschaft kündigte daraufhin den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L. Seit Ende der Saison 2015 werden auf dem Gelände keine Rennen mehr durchgeführt.
Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2014 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem DFB, das Rennbahngelände bis zum 1.1.2016 im geräumten Zustand zu übergeben. Nachdem der Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L. rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verurteilt worden war, vollstreckte die Klägerin diese Räumungsverpflichtung im September 2017. Die Fläche um das Sarotti-Häuschen wurde von der Vollstreckung ausgenommen, da die Beklagte ihren Gestattungsvertrag vorgelegt hatte. Die Klägerin klagte daraufhin auf Herausgabe und Räumung des Sarotti-Häuschens.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Grundstücksfläche mit dem Sarotti-Häuschen zu.
Die Beklagte ist zur Zurückgabe der Grundstücksfläche verpflichtet. Der Mietvertrag zwischen der Betreibergesellschaft und Klägerin wurde zwischenzeitlich beendet. Das Räumungsurteil ist rechtskräftig. Die Klägerin als Vermieterin kann nach dem Ende des Mietvertrages die vermietete Fläche auch von einem Dritten zurückfordern, welchem der Mieter die Mietsache überlassen hat (§ 546 Abs. 2 BGB). Demnach kann die Klägerin auch von der Beklagten Räumung und Herausgabe verlangen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die es treuwidrig erscheinen lassen, dass sich die Klägerin der Beklagten gegenüber auf die Beendigung des Hauptmietvertrages beruft.