03.11.2015

Räumungsverfügung wegen Hausfriedensbruchs

Grundsätzlich ist zwar der unmittelbare Besitzer "Berechtigter" i.S.d. § 123 StGB. Derjenige Mieter indessen, der seinen Besitz erkennbar aufgrund eines neuen Entschlusses nicht mehr aus einem (früheren) Vertragsverhältnis ableitet, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition stützt, verdient keinen besonderen Schutz.

LG Wuppertal 20.5.2015, 17 O 108/15
Der Sachverhalt:
Der Verfügungskläger hatte im März 2014 zusammen mit der Q-GmbH Geschäftsräume angemietet. In den Räumlichkeiten betrieb die Q-GmbH ein Bordell, in dem auch die Verfügungsbeklagten tätig waren. Über das Vermögen der Q-GmbH wurde im März 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Kurz darauf forderte der Generalbevollmächtigte U. des Verfügungsklägers bei einem turnusmäßigen Kontrollbesuch des Gewerbeobjektes die Verfügungsbeklagten auf, das Mietobjekt zu verlassen. Die Verfügungsbeklagten weigerten sich allerdings, weshalb der Generalbevollmächtigte den Verfügungsbeklagten ein Hausverbot erteilte. Zwischen ihnen und dem Grundstückseigentümer besteht kein Mietvertrag.

Der Verfügungskläger behauptete, dass sich die Verfügungsbeklagten ohne seine Zustimmung in den Besitz der Mietsache gesetzt hätten. Der Insolvenzverwalter der Q-GmbH wünsche keine Fortführung des Bordellbetriebs. Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung statt und untersagte den Verfügungsbeklagten darüber hinaus, Gewerberäume zu betreten.

Die Gründe:
Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch auf Räumung der Geschäftsräume zumindest aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. 123 StGB.

Gem.§ 123 StGB macht sich derjenige, der in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, des Hausfriedensbruchs strafbar. Auf einen für die strafrechtliche Verfolgung erforderlichen Strafantrag kommt es nicht an.

Die Verfügungsbeklagten verweilen ohne Befugnis in den vom Verfügungskläger gemieteten Geschäftsräumen und haben sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Sie verweilen dort jedenfalls ab Erteilung des Hausverbots durch den Generalbevollmächtigten des Verfügungsklägers ohne Befugnis, denn ein tatbestandsausschließendes Einverständnis oder einen Rechtfertigungsgrund konnten sie bisher nicht vorweisen. Der Verfügungskläger ist der Berechtigte i.S.d.der Vorschrift. Das Hausrecht eines Mieters endet zwar erst nach Räumung der Mietsache, nicht aber bereits mit der Kündigung. Die Verfügungsbeklagten waren indes nie (Mit-)Mieter der Mietsache.

Grundsätzlich ist zwar der unmittelbare Besitzer "Berechtigter" i.S.d. § 123 StGB. Es scheidet aber nur derjenige unmittelbare Besitzer nach Ablauf eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses als möglicher Täter i.S.d. § 123 StGB aus, der seinen fortdauernden unmittelbaren Besitz ersichtlich und erkennbar noch auf den abgelaufenen oder aufgehobenen Mietvertrag bzw. die früheren vertraglichen Vereinbarungen stützt und stützen will, etwa weil zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Räumung und die daraus resultierenden gegenseitigen Ansprüche zu klären sind. Derjenige Mieter indessen, der seinen Besitz erkennbar aufgrund eines neuen Entschlusses nicht mehr aus einem (früheren) Vertragsverhältnis ableitet, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition stützt, verdient keinen besonderen Schutz.

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