11.04.2024

Restriktive Maßnahmen angesichts der Situation in der Ukraine

Das EuG hat die Aufnahme von Petr Aven und Mikhail Fridman in die Listen der zwischen Februar 2022 und März 2023 von restriktiven Maßnahmen (wegen des Kriegs in der Ukraine) betroffenen Personen für nichtig erklärt. Die vom Rat angeführten Gründe können für die Aufnahme der beiden Geschäftsleute in diese Listen und deren Belassung auf diesen Listen nicht berücksichtigt werden.

EuG v. 10.4.2024 - T-301/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Petr Aven, der die russische und lettische Staatsangehörigkeit besitzt, und Mikhail Fridman, der russischer und israelischer Staatsangehöriger ist, sind wichtige Anteilseigner der Alfa Group, einem Konzern, zu dem die Alfa Bank - eine der führenden Banken Russlands - gehört. Im Februar 2022 erließ der Rat als Reaktion auf die russische Invasion in der Ukraine die ursprünglichen Rechtsakte, mit denen er u.a. die Namen der Herren Aven und Fridman in die Listen der restriktiven Maßnahmen aufnahm, so dass ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden. Durch die im darauf folgenden Monat September erlassenen Rechtsakte beließ der Rat ihre Namen auf diesen Listen.

Der Rat ist der Auffassung, dass Petr Aven und Mikhail Fridman mit Personen, die ebenfalls von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, und mit Vladimir Putin selbst in Verbindung stünden. Sie hätten russische Entscheidungsträger materiell oder finanziell und Handlungen sowie politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben oder bedrohten. Die Herren Aven und Fridman sind dagegen der Ansicht, dass die vom Rat vorgelegten Beweise weder zuverlässig noch glaubhaft und dass dessen Beurteilungen unzutreffend seien.

Das EuG gab den Anträgen von Petr Aven und Mikhail Fridman statt und erklärte sowohl die ursprünglichen Rechtsakte als auch die Rechtsakte über die Belassung auf den Listen der restriktiven Maßnahmen für den Zeitraum vom 28.2.2022 bis zum 15.3.2023 für nichtig.

Die Gründe:
Keiner der in den ursprünglichen Rechtsakten angeführten Gründe ist hinreichend belegt. Die Aufnahme der Herren Aven und Fridman in die streitigen Listen war daher nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte entschied das EuG, dass der Rat keine zusätzlichen Beweise zu denjenigen beigebracht hat, auf die er sich im Rahmen der ursprünglichen Rechtsakte stützte.

Auch wenn die vom Rat angegebenen Gründe geeignet sein können, ggf. eine gewisse Nähe von Petr Aven und Mikhail Fridman zu Vladimir Putin oder seinem Umfeld nachzuweisen, können sie weder beweisen, dass sie Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt hätten, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben oder bedrohten, noch dass sie russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützt oder von diesen profitiert hätten.

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EuGH PM Nr. 61 vom 10.4.2024
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