Ruckeliges Wohnmobil: Rückabwicklung eines Kaufvertrages
OLG Oldenburg 27.4.2017, 1 U 45/16Bei den Klägern handelte es sich um ein Ehepaar aus dem Landkreis Leer. Sie hatten im Jahr 2012 von einem Händler im Emsland ein Wohnmobil für rund 42.000 € gekauft. Die Kläger behaupteten, das Wohnmobil habe von Anfang an beim Start "geruckelt". Infolgedessen wollten sie den Kaufvertrag wieder rückgängig machen. Der beklagte Händler war der Ansicht, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. Vielmehr sei so etwas als reiner "Komfortmangel" hinzunehmen und letztlich unerheblich.
Das LG gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG weitestgehend erfolglos.
Die Gründe:
Die Kläger dürfen das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sog. "Gebrauchsvorteil" anrechnen lassen.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen trat bei einer Außentemperatur zwischen 13 und 18 Grad Celsius und einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwand. Dies entsprach nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stellte daher einen Mangel dar. Dabei fiel ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handelte. Es lag auch nicht nur ein "Komfortmangel" vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen wurde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden war.
Der Mangel war auch nicht "nur" geringfügig und damit unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen war bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus ist die eigentliche Ursache bis heute nicht geklärt, weshalb die Eheleute die berechtigte Befürchtung haben dürfen, dass es langfristig zu Motorschäden kommen kann.