05.11.2018

Rückstellungen für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Mit BMF-Schreiben v. 22.10.2018 reagiert die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 27.9.2017 - I R 53/17, wonach für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.10.2018 - IV C 6 - S 2175/07/10002, DOK 2018/0835766

EStG §§ 5, 6

Mit Urteil v. 27.9.2017 - I R 53/17 hat der BFH entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach 3 5 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Auffassung des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs.

Da diese Entscheidung im Widerspruch zur bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung steht, wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann, wird nunmehr Randziffer 15 des BMF-Schreibens v. 28.3.2007 IV B 2 - S 2175/07/0002 (BStBl. I 2007, 297) an die neue Rechtlage angepasst.

Die Neufassung von Randnummer 15 des vorgenannten BMF-Schreibens ist erstmals bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens v. 22.10.2018 im Bundessteuerblatt beginnen. Die auf der Basis der bisherigen Verwaltungsauffassung passivierten Rückstellungen können dagegen planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
 

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