04.05.2017

Sanierungserlass - Vertrauensschutzregelung

Die Finanzverwaltung reagiert aus Vertrauensschutzgründen mit einem BMF-Schreiben auf den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 28.11.2016 (BMF-Schreiben v. 27.4.2017 - IV C 6 - S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100).

Mit Beschluss v. 28.11.2016 - GrS 1/15 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass die bisherige Sanierungserlassregelung, die seit Wegfall der Steuerbefreiung von Sanierungsge-winnen ab 1.1.1999 Anwendung findet, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung (die im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen enthalten ist) hat das BMF daher aus Vertrauensschutzgründen angeordnet, dass weiterhin nach den bisherigen Erlassregelungen zu verfahren ist, sofern der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses) endgültig vollzogen wurde. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) oder verbindlichen Zusage (§§ 204 ff AO) bis einschließlich 8.2.2017.

In allen übrigen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO und Stun-dungen nach § 222 AO nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassregelungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen.

BMF