24.08.2015

Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

§ 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden Pkw durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG sein.

OLG Hamm 3.7.2015, 11 U 169/14
Der Sachverhalt:
Im September 2013 befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw eine Bundesstraße im Sauerland. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz.

Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen Schaden erlitt, der für rd. 680 € zu beheben war. Der Kläger ist der Ansicht, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land keinen Schadenersatzanspruch. Das infrage stehende Unfallgeschehen stellt sich - wenn es sich so ereignet hat, wie vom Kläger vorgetragen - als ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG dar, für welches das Land nicht haftet.

Bei Mäharbeiten an einer Straße hat der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügen, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich ist, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte das Land vorliegend die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst ging nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer aus. Das Mähgerät verfügte über Sicherheitseinrichtungen, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziert.

Darüber hinaus schirmte der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin ab. Die zu mähende Fläche wies auch keine Besonderheiten auf, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden wäre. Bei dieser Sachlage waren dem Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 20.8.2015
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