11.03.2019

Schadensersatzanspruch neben und statt der Leistung bei einer Werkleistung

Ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung kann bei einem Werkmangel und einer nicht möglichen Beseitigung im Zuge der Nacherfüllung geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Der Anspruch wird durch die Reichweite der Nacherfüllung begrenzt.

BGH v. 7.2.2019 - VII ZR 63/18
Der Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt, wo die Klägerin den Beklagten in 2016 mit der Wartung ihres Kraftfahrzeuges beauftragt hatte. Trotz der Wartung des Fahrzeuges kam es zu Problemen mit der Lenkung, sodass das Fahrzeug in die Werkstatt des L abgeschleppt worden ist. In Folge der Durchsicht bei L wurde festgestellt, dass der Beklagte einen Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hatte und es deswegen  zu einem Folgeschaden an der Lichtmaschine und der Servolenkung kam.

 

Die Klägerin verlangte Schadensersatz i.H.v. 1.715,57 € bzw. Ersatz der Reparaturkosten in selbiger Höhe. Das AG wies die Klage zurück,  die Berufung beim LG Köln hatte keinen Erfolg.  Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln zurückverwiesen.

 

Gründe:

Zu Unrecht ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend machen könne, weil es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle.

 

Eine Fristsetzung ist geradezu nicht notwendig, wenn es sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung handelt. Dieser resultiert hier aus §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1 BGB. Von einem solchen Schadensersatzanspruch neben der Leistung sind auch Mangelfolgeschäden erfasst, welche an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder dessen Vermögen eintreten. Im Falle der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung handelt es sich um Folgeschäden, welche im Zuge der mangelhaften Werkleistung des Beklagten - durch das mangelhafte Spannen des Keilrippenriemens - entstanden sind.

Eine Beseitigung im Zuge einer Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung ist nicht mehr möglich, da die Schäden an zuvor unbeschädigten Bestandteilen des Fahrzeuges aufgetreten sind. Die Nacherfüllung soll nicht aus Billigkeitsgründen auf enge Mangelfolgeschäden erweitert werden, denn dies würde dazu führen, dass der Besteller nicht mehr entscheiden kann, wer die Folgeschäden beseitigt.

 

Bei dem Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr.4, 280,281 BGB, womit grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich ist. Bei einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung, das Leistungsinteresse des Bestellers. Somit knüpft der Schadensersatz statt der Leistung an die nicht ordnungsgemäß erfolgte Nacherfüllung an. Die jeweilige erforderliche Nacherfüllung ist von dem geschuldeten Werk abhängig, §§ 634 Nr.1, 635 BGB. Damit ist die geschuldete Werkleistung im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) zu ermitteln, womit die Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks erfasst.

 

Eine Fristsetzung im vorliegenden Fall erscheint entbehrlich, da bei Abwegung beidseitiger Interessen, das besondere Interesse der Klägerin überwiegt, eine einheitliche Reparatur durchzuführen. Auch ist anzuführen, dass eine getrennte Reparatur zu unnötig hohen Kosten geführt hätte.

 

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