14.10.2013

Scheidung trotz fehlenden Scheidungswillens aufgrund von Demenz

Ein an Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst und die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Der Scheidung steht nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.

OLG Hamm 16.8.2013, 3 UF 43/13
Der Sachverhalt:
Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller hatte im Frühjahr des Jahres 2011 die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin geheiratet. Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahr 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegengetreten war.

Das AG sprach die Scheidung aus. Die Berufung der Antragsgegnerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Scheidung war rechtmäßig.

Die Scheidung war von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers war die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt gelebt hatten, lagen auch die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor. Insofern war es unerheblich, dass die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wollte.

Die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt hatte, wurde bereits vom Familiengericht im Wege der Beweisaufnahme festgestellt. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung hatte der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Bestätigt wurde dies wiederum durch eine fachärztliche Stellungnahme.

Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren war die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr erfassen konnte. Das konnte jedoch nicht die Scheidung verbieten, da sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befand und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar gewesen war.

OLG Hamm PM v. 14.10.2013
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