17.08.2017

Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Scheidungskosten sind der seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung des § 33 EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der BFH hat nun bestätigt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das ab 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Kurzbesprechung
BFH v. 18.5.2017 - VI R 9/16

EStG § 33

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit der gesetzlichen Änderung von § 33 EStG ab VZ 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gesetzlich verankert. Danach greift das Abzugsverbot dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Im Streitfall machte die Steuerpflichtige Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und berief sich hinsichtlich der Abziehbarkeit der Kosten auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Während sie im finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg hatte, bestätigte der BFH im Revisionsverfahren die enge Auslegung der Finanzverwaltung, wonach die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht vorliegen.

Denn der Ehegatte wendet die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten jedoch nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Beraterhinweis: Damit ist die bis zur Gesetzesänderung ab 2013 anderslautende, nämlich den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen zulassende Rechtsprechung ab VZ 2013 nicht mehr anwendbar. Denn durch die Gesetzesänderung wird die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückgeführt, weshalb auch Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausgeschlossen sind.

BFH, Urteil vom 18.5.2017 - VI R 9/16, veröffentlicht am 16.8.2017

Verlag Dr. Otto Schmidt