Sicherheitserwartungen an eine Hüftprothese (Hüft-Totalendoprothese)
LG Freiburg, Urteil v. 24.02.2017 - 6 O 359/10
Die Haftung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG nicht ausgeschlossen, wenn die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Produkts (nicht des erstmaligen Inverkehrbringens der Produktreihe) nach dem neuesten Stand der Wissenschaft hätte erkannt werden können. Dabei kommt es nicht auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die objektive Erkennbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d. h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos an.
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