09.05.2017

Sicherheitserwartungen an eine Hüftprothese (Hüft-Totalendoprothese)

Liegen alle in Frage kommenden Ursachen eines multifaktoriellen Vorgangs, die für den Fehler eines konkreten Produkts (Metall-auf-Metall-Großkugelkopf-Hüftprothese) ursächlich sein können, im Verantwortungsbereich des Herstellers, ist dieser für den Fehler des Produkts auch dann verantwortlich, wenn sich isoliert für keine der Ursachen der sichere Nachweis der Ursächlichkeit führen lässt und der Fehler nicht bei allen Produkten der Reihe auftritt.

LG Freiburg, Urteil v. 24.02.2017 - 6 O 359/10
Die Haftung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG nicht ausgeschlossen, wenn die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Produkts (nicht des erstmaligen Inverkehrbringens der Produktreihe) nach dem neuesten Stand der Wissenschaft hätte erkannt werden können. Dabei kommt es nicht auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die objektive Erkennbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d. h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos an.

(...)

Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie im Rechtsprechungsarchiv von WiKo, dem Kommentar zum Medizinprodukterecht (Hill/Schmitt), unter www.wiko-mpg.de. Das Archiv steht exklusiv den Beziehern des Loseblattwerks zur Verfügung. Weitere Informationen über den WiKo finden Sie hier.

 
WiKo-Rechtsprechungsreport