27.07.2015

Sozialhilfeträger können bewilligtes Schulgeld nicht von den Schulen zurückverlangen

Die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes (hier: für eine heilpädagogische Einrichtung) betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Kind bzw. dessen Eltern. Dieses Ergebnis fügt sich auch in das Modell des "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" zwischen Kind, Sozialleistungsträger und Schule ein.

OLG Oldenburg 16.7.2015, 14 U 22/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Sozialhilfeträger aus NRW. Im Jahr 2008 hatten die Eltern eines mehrfach behinderten sechsjährigen Kindes bei ihm einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Schule im Landkreis Osnabrück gestellt. Die Familie lebt bis heute im Landkreis Gütersloh. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind könne deutlich kostengünstiger in Gütersloh zur Schule gehen.

Vor dem SG erhielten die Eltern im einstweiligen Anordnungsverfahren in erster Instanz zunächst Recht. Daraufhin erklärte sich der Sozialhilfeträger bereit, bis zur weiteren Klärung des Rechtsstreits die Kosten für den Besuch der niedersächsischen Schule zu übernehmen, behielt sich aber eine Rückforderung vor. In zweiter Instanz hob das LSG die einstweilige Anordnung auf. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage des Kindes - vertreten durch seine Eltern - schließlich rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin nahm der Kläger die vorläufige Kostenübernahme zurück.

Mit der Klage verlangte der Sozialhilfeträger von der Schule die Rückerstattung des gezahlten Schulgeldes i.H.v. rund 35.000 €. Das LG wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger - wenn überhaupt - nur vom Kind bzw. dessen Eltern Ersatz verlangen könne. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Schule keinen Zahlungsanspruch.

Die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes betraf nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Kind bzw. dessen Eltern. Dieses Ergebnis fügt sich auch in das Modell des "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" zwischen Kind, Sozialleistungsträger und Schule ein. Gegenüber dem Sozialhilfeträger kann sich das Kind nämlich im Fall einer Rückforderung der Sozialhilfe möglicherweise darauf berufen, auf die Bewilligung vertraut zu haben. Diese Möglichkeit steht dem Kind aber nicht zur Seite, wenn der Sozialhilfeträger zunächst die Schule auf Ersatz in Anspruch nimmt und anschließend die Schule vom Kind die Bezahlung der tatsächlich erbrachten Dienste verlangt.

Sozialrechtliche Schutzvorschriften kann das Kind dann nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Rückforderung im Verhältnis zwischen Kind und Schule richtet sich nämlich ausschließlich nach Vorschriften des Privatrechtes.

OLG Oldenburg PM v. 24.7.2015
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