22.03.2018

Steuerliche Sondermaßnahmen wegen Orkanschäden

Das Ministerium der Finanzen NRW hat mit Erlass v. 1.3.2018 eine Reihe von steuerlichen Sondermaßnahmen getroffen, um die finanziellen Auswirkungen der durch den Orkan "Friederike" verursachten Schäden zu mildern.

News
MdF NRW v. 1.3.2018 - S 1915 - 6/42 - V A 3

Das Sturmtief Friederike hat am 18.1.2018 in Nordrhein - Westfalen flächendeckend Schäden an Gebäuden, Infrastruktur und insbesondere Waldbeständen verursacht. Der Intensitätsschwerpunkt verläuft entlang einer Linie nördliches Münsterland, Ostwestfalen (Schwerpunkt im Kreis Höxter) Richtung Kassel und weiter nach Sachsen - Anhalt. Zur Vermeidung unbilliger Härten hat das Ministerium der Finanzen nun ausgewählte steuerliche Maßnahmen getroffen, um den Geschädigten entgegenzukommen.

Im Einzelnen betrifft dies

  • die Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden,
  • Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter,
  • Bildung von Rücklagen,
  • Sofortabzug von Wiederherstellungskosten beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter,
  • Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden,
  • Verteilung größeren Erhaltungsaufwands im betrieblichen Bereich,
  • Spezifische Sonderregelungen für Land- und Forstwirte insbesondere im Bereich der Holznutzung,
  • Erweiterter Abzug Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen im Bereich der Vermietungseinkünfte,
  • Spezifische Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer (erweiterte Steuerbefreiung von Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer, Steuerbefreiung von Arbeitslohnspenden, Abzug von Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Freibetragsverfahren).

Anträge auf Erlass der Grundsteuer sind an die Gemeinden zu richten, ebenso Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer. 

Verlag Dr. Otto Schmidt