Steuersatzermäßigung für Campingplätze auch für Bootsliegeplätze?
KurzbesprechungGG Art. 3 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
FGO § 121 Satz 1, § 74
EUGrdRCh Art. 20, Art. 52 Abs. 1
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 Anhang III Nr. 12
AEUV Art. 267
Im Streitfall überließ der Steuerpflichtige, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-) Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen.
Im Einspruchs - und Klageverfahren machte der Steuerpflichtige erfolglos die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend.
Der BFH sieht dies allerdings differenzierter und sieht es als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. "Wohnmobilhäfen" auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, konnte der BFH nicht in eigener Sache entscheiden, weshalb eine Vorlage an den EuGH erforderlich wurde.
BFH, Urteil vom 2.8.2018, V R 33/17, veröffentlicht am 14.11.2018.