15.05.2018

Streit über Job-Ticket bei der Deutschen Bahn: (Gesamt-)Betriebsvereinbarung kann Tarifvertrag modifizieren

Eine anderweitige Regelung i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob-TicketTV kann auch eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung sein. Diese schließt sodann die Anwendung des KonzernJob-TicketTV aus, da die Regelung gegenüber dem TV vorrangig ist.

BAG 22.3.2018, 6 AZR 29/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der DB Netz AG, übernimmt im gesamten Bundesgebiet die Grün- und Landschaftspflege an den Gleisanlagen sowie die Sicherung von Gleisarbeiten. Der Kläger wird als Fahrwegpfleger ständig an wechselnden Einsatzstellen entlang der Eisenbahnstrecke in einem bestimmten Servicebereich eingesetzt. Er fährt jeden Morgen - ohne das es eine Anweisung dafür gibt - von seinem Wohnort zum Depot der Beklagten in F und zieht sich dort um. Im Anschluss fährt er, bei freier Platzkapazität, in dem zum Materialtransport bestimmten Dienstfahrzeug zum jeweiligen Einsatzort mit.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zum 1.4.2013 in Kraft getretene Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV) vom 6.12.2012 Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 des TV hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem TV auf ein Job-Ticket, wenn eine anderweitige Regelung zu einer Kostenerstattung/-abgeltung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte besteht oder vereinbart wird. Diese hat dann Vorrang. Bereits im Juni 2012 hatte sich die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat auf eine zum 1.9.2012 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) geeinigt. Sie enthielt Regelungen zur Kostenerstattung vom Wohnort zur Arbeitsstätte.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Job-Tickets gem. § 2 KonzernJob-TicketTV für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Depot der Beklagten ab. Der Kläger ist der Auffassung die GBV schließe seinen Anspruch nicht aus. Die Klage auf Erteilung eines Job-Tickets hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Erfolg. Auf die Revision des Revision der Beklagte hob das BAG das  LAG-Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger das begehrte DB Job-Ticket zu erteilen. Entgegen der Ansicht des LAG hat der Kläger jedenfalls solange mit der GBV eine anderweitige Regelung i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob-TicketTV besteht, keinen Anspruch aus § 2 KonzernJob-TicketTV. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung.

Die GBV stellt eine den Anspruch aus § 2 KonzernJob-TicketTV für die Dauer ihres Bestehens verdrängende anderweitige Regelung dar. Eine anderweitige Regelung i.S.d. TV kann auch eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung sein. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut. Von dem weitgefassten Begriff der Regelung sind sowohl individualvertragliche als auch kollektivvertragliche Vereinbarungen erfasst. Zum anderen wird dies auch durch die Systematik in § 7 Abs. 3 KonzernJob-TicketTV deutlich. Sinn und Zweck der Regelung ist es zudem den Vorrang speziellerer, sachnäherer Reglungen sicherzustellen.

Zusätzlich räumt § 7 Abs. 3 KonzernJob-TicketTV ausweislich des Wortlauts nicht nur anderweitigen Regelungen zu Job-Tickets den Vorrang ein, sondern generell Regelungen zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Die anderweitige Reglung ist darüber hinaus auch nicht ergänzend zu dem TV anzuwenden, sondern tritt vollständig hinter diesem für die Dauer des Bestehens zurück.

Die GBV enthält Reglungen zur Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 KonzernJob-TicketTV. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der GBV sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, da § 7 Abs. 3 KonzernJob-TicketTV selbst den Vorrang anordnet.

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