26.06.2012

Tätigkeit als Personalberater ist unvereinbar mit dem Beruf des Rechtsanwalts

Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Personal- und Unternehmensberatung, der sich auch mit der Akquise befasst, ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Es besteht die Gefahr, dass der Rechtsanwalt das Wissen, das er als Anwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines nichtanwaltlichen Arbeitgebers zu gewinnen.

Hess. AGH 12.12.2011, 1 AGH 7/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Februar 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist seit 2008 als Geschäftsführer für eine Gesellschaft tätig. Zuvor war er für diese Gesellschaft als Rechtsanwalt tätig. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag die Personal- und Unternehmensberatung und die Personalvermittlung sowie alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Dienstleistungen, mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung. Der Kläger ist zudem mit 1,98 % als Gesellschafter beteiligt. Neben der Geschäftsführung nimmt er die Tätigkeit eines Personalberaters wahr und ist dabei auch mit der Akquise befasst.

Im Mai 2011 widerrief die beklagte RAK die Zulassung des Klägers zur Anwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit. Der Kläger war der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Die im Vordergrund stehende Personalvermittlung beschränke sich nahezu ausschließlich auf Juristen, die an Kanzleien oder andere Arbeitgeber vermittelt werden. Dies geschehe sowohl auf Ersuchen der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeberseite. Er selbst sei dabei nicht in die Stellenplanung eingebunden. Er habe keinen Einfluss auf die personalstrategische Ausrichtung seiner Klienten und berate sie auch nicht in Fragen des Personal-Managements. Die bloße Personalvermittlung von Juristen an Juristen sei von der Unternehmensberatung, der Vermögensberatung oder der Versicherungsmaklerei zu unterscheiden.

Der AGH wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Widerruf der Zulassung des Klägers war formell und materiell rechtmäßig. In Übereinstimmung mit der BGH-Entscheidung vom 26.11.2007 (Az.: AnwZ (B) 111/06) war davon auszugehen, dass die für die Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit mit der Stellung des Klägers als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar ist bzw. dass dadurch das Vertrauen in seiner Unabhängigkeit gefährdet sein könnte.

Bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten kommt es auch darauf an, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde. Interessekollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen.

So hat der BGH bereits in früheren Entscheidungen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-/Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe als in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar beurteilt. Dies wurde insbesondere daraus hergeleitet, dass Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf besonders dann naheliegen, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf für das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er steht, akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist.

Zwar kommt es nach den Darlegungen des Klägers bei seiner Akquisitionstätigkeit nicht zur Beratung von rechtlichen Aspekten. Es besteht aber die Gefahr, dass er das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfte. So besteht die Gefahr, dass der Kläger seinen Mandanten, die er etwa in arbeitsrechtlichen Fragen gegenüber ihren bisherigen Arbeitgebern wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses berät, die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers empfehlen könnte.

BRAK-Mitt. 3/2012
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