03.07.2013

Thailändische Adoption ermöglicht keine Volladoption nach deutschem Recht

Eine mit Zustimmung der thailändischen leiblichen Eltern nach thailändischem Recht vollzogene Adoption eines Kindes kann nicht ohne Weiteres in eine deutsche Volladoption umgewandelt werden. Es ist vielmehr eine vom Gesetz verlangte Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer deutschen Volladoption zwingend notwendig.

OLG Hamm 4.6.2013, 11 UF 130/12
Der Sachverhalt:
Der im Jahr 1946 geborene Beteiligte, deutscher Staatsangehöriger, und die im Jahr 1967 geborene Beteiligte, thailändische Staatsangehörige, haben 1988 in Thailand geheiratet. Im Jahr 2002 siedelten sie von Deutschland nach Thailand über und adoptierten im Jahr 2009 nach thailändischem Recht einen im Jahr 2002 in Thailand geborenen Jungen. Der Adoption hatten die leiblichen Eltern des Jungen, die nicht in der Lage waren, ihr Kind zu versorgen, bereits im Jahr 2004 zugestimmt.

Im Jahr 2011 beantragten die Eheleute, die Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht umzuwandeln. Dabei gaben sie an u.U. mit dem Kind nach Deutschland übersiedeln zu wollen. Das Familiengericht betrachtete die thailändische Adoption als wirksam und stellte fest, dass die rechtlichen Wirkungen in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht der Annehmenden den deutschen Vorschriften entspreche. Eine Umwandlung der Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht lehnte das Gericht allerdings ab, weil es an der hierzu erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern fehlte.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die in § 3 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht geregelten Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine deutsche Volladoption waren nicht erfüllt.

Zwar sprach hier wenig dafür, dass das Kindeswohl der Umwandlung entgegenstand, weil das Kind schon sehr früh von den leiblichen Eltern verlassen worden war und keinen Kontakt mehr zur Ursprungsfamilie hatte. Es fehlte allerdings an der vom Gesetz verlangten Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer deutschen Volladoption. Ihre im thailändischen Adoptionsverfahren abgegebene Erklärung konnte gerade nicht in diesem Sinn ausgelegt werden, denn bei einer Adoption nach thailändischem Recht werden - anders als bei einer Volladoption nach deutschem Recht - die Verbindungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst. So verliert das Kind nicht die Rechte gegenüber seiner Ursprungsfamilie. Lediglich seine leiblichen Eltern verlieren ihre elterliche Gewalt.

Dass die im thailändischen Adoptionsverfahren erteilte Einwilligung der leiblichen Eltern auch die Wirkungen einer deutschen Volladoption umfassen sollte, konnte nicht festgestellt werden. Im Jahr 2004 war eine Übersiedlung der adoptierenden Eheleute nach Deutschland noch nicht ersichtlich gewesen.

Schließlich konnte die fehlende Einwilligung der thailändischen Eltern auch nicht ersetzt werden. Hierfür lagen nicht die vom einschlägigen thailändischen Recht aufgestellten Voraussetzungen vor. So war nicht feststellbar, dass das Wohl des Jungen durch die verweigerte Volladoption nach deutschem Recht konkret beeinträchtigt wurde. Auf diese Weise behielt er zwar die thailändische und erwarb nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die dem Kind mangels deutscher Staatsangehörigkeit entgehenden Reiseerleichterungen, auf die die Beteiligten insoweit hingewiesen hatten, rechtfertigten aber nicht die Annahme eines beeinträchtigten Kindeswohls.

OLG Hamm PM v. 3.7.2013
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