12.06.2015

Tierhaltung in der Mietwohnung als übermäßige Beanspruchung i.S.d. Privathaftpflichtversicherung

Die Nutzung durch u.a. das Halten einer Katze wird "übermäßig" durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wird. Dabei kommt es nicht auf die Frage eines Verschuldens an, sondern nur darauf, dass die Beanspruchung objektiv übermäßig ist.

AG Offenbach 12.5.2015, 21 W 67/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in Offenbach. Vermieter ist ihr Schwiegervater. Laut Mietvertrag darf der Mieter in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht. Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin einer Katze.

Die Beklagte ist eine Versicherung. Sie hatte mit der Klägerin eine Privathaftpflichtversicherung nebst Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen. Abweichend von 7.6 AHB 2008, der Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen ausschließt, sind aufgrund der Besonderen Bedingungen [berm"in Nr. 8.1 (1) Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies gilt aber u.a. nicht in Fällen der übermäßigen Beanspruchung [Nr. 8.1 (2)]

Die Katze der Klägerin hatte die Dichtgummis an der Terrassentür der Mietwohnung stark zerkratzt und zerstört. Die Klägerin war der Ansicht, dass sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht habe, wofür die Beklagte hafte. Hinzu komme, dass die Außenseite der Terrassentür, die beschädigt wurde, gar nicht zur Mietsache gehöre, weshalb schon begrifflich keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliegen könne. Die Beklagte weigerte sich allerdings die Kosten zu erstatten.

Das AG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zwar ist die Beklagte grundsätzlich eintrittspflichtig gem. Nr. 8.1 (1) der Besonderen Bedingungen. Allerdings war der Schaden durch übermäßige Beanspruchung verursacht worden, weshalb ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausschied.

Die Tierhaltung war der Klägerin erlaubt. Sie stellte an sich auch noch keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache dar. Der Fall lag auch anders als ein vom OLG Saarbrücken entschiedener Fall. Dort wurden drei Katzen in einer völlig mit Möbeln zugestellten Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung gehalten, die Halterin arbeitete in Vollzeit, konnte die Tiere nicht beaufsichtigen und eine regelmäßige Kontrolle der Räume war ihr nicht möglich.

Die "übermäßige Beanspruchung" lag im zu entscheidenden Fall darin, dass die Klägerin die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigt hatte, dass sie das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei gewähren ließ. Sie trug zudem vor, dass sie die Katze, bevor ihr der Nachbar den von ihrer Katze an seinem Eigentum verursachten Schaden gezeigt hatte, schon einige Male an der Terrassentür ihrer eigenen Mietwohnung habe kratzen sehen, weshalb sie nunmehr diese überprüfte und die Schäden feststellte.

Bei der Frage der "Beanspruchung" ist allein an die konkrete Nutzung der Mietsache anzuknüpfen. Die Nutzung durch u.a. das Halten einer Katze ist eine Beanspruchung, die sich, gerade weil vertraglich erlaubt, dann nicht schon kritisieren lässt. Sie wird aber "übermäßig" durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde. Dabei kam es nicht auf die Frage eines Verschuldens an, sondern nur darauf, dass die Beanspruchung objektiv übermäßig war. Greift somit der Ausschlusstatbestand, besteht kein Versicherungsschutz mit der Folge der Klageabweisung.

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