Treppe geht auch ohne Geländer oder Handlauf
OLG Koblenz v. 5.7.2018 - 1 U 1069/17Die bei der Klägerin versicherte Geschädigte stürzte auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus auf einer dorthin führenden Treppe. Bei dem Sturz erlitt sie eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.444,73 € entstanden.
Die Treppe ist Teil eines öffentlichen Fußweges, womit die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist. Sie war zudem zu dem Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Handlauf noch mit einem Treppengeländer versehen. Der Sturz habe nach Angaben der Klägerin habe vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre.
Das LG gab der Klage im vollen Umfang statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten.
Zwar müssen gem. §33 Abs. 7 Satz 1 LBauO alle Treppen einen Handlauf besitzen. Die konkrete Treppe fällt allerdings nicht in den Anwendungsbereich der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, da sie eine Anlage des öffentlichen Verkehrs ist (§1 Abs. 2 Nr.1 LBauO).
Es ist somit nur entscheidend, ob der Handlauf für den für die Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen angelegten Maßstab notwendig ist. Dieser Maßstab bemisst sich an der Gefahrenlage, der ein sorgsamer Benutzer der Treppe ausgesetzt ist, weil er die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnte oder sich nicht rechtzeitig darauf einstellen konnte. Das ist insbesondere durch die Gestaltung der Treppe im vorliegenden Fall dahin auszulegen, dass ein Handlauf für die Sicherheit der Treppe nicht notwendig war.