Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde
KurzbesprechungEStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 37b
Werden Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen eingeladen, um die Geschäftsbeziehung zu fördern oder Neukunden anzuziehen, kann dies beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Der schenkende Unternehmer kann jedoch die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen (§ 37b EStG). Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung erhöht sich damit jedoch der dem Dritten zugewendete Vorteil.
Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Streitig war nun, ob der auf das jeweilige Geschenk entfallende Steuerbetrag den Wert des Geschenks erhöht. Denn Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sog. "Spesenunwesens".
Der BFH hat nun die auf Geschenke entfallende pauschale Steuer nach § 37b EStG als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung - im Urteilsfall der Freikarten - teilt. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausga-benabzug ist daher ausgeschlossen, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.