19.08.2019

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.

Kurzbesprechung
BFH v. 9.5.2019 - VI R 28/17

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab.

Das FA vertrat nun die Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Denn der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Entsprechendes würde für einen reinen Inlandssachverhalt gelten.

Beraterhinweis: Damit hat der BFH seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-v. 21. 1. 2010 - VI R 2/08) aufgegeben.

BFH, Urteil vom 9.5.2019, VI R 28/17, veröffentlicht am 16.8.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt