25.04.2017

Überraschende Klausel im Makleralleinauftrag

Die Bestimmung in einem vorformulierten Makleralleinauftrag, wonach der Verkäufer für den Fall, dass der Hauptvertrag erst nach dem Laufzeitsende des Alleinauftrags zustande kommt, eine Provision zahlen muss, die doppelt so hoch ist, wie die an anderer Stelle geregelte Provision für während der Laufzeit zustande gekommene Hauptverträge, ist unwirksam. Sie ist überraschend sowie mehrdeutig und verstößt gegen das Transparenzgebot.

OLG Düsseldorf 7.10.2016, I-7 U 122/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Makler und hatte die Beklagte auf Zahlung restlicher Maklerprovision von 16.957 € für einen von ihm unstreitig nachgewiesenen Grundstückskaufvertrag aus Dezember 2014 in Anspruch genommen. Die Parteien stritten darüber, ob für dieses nach Ablauf des Maklervertrages zustande gekommene Geschäft eine Provision von 1,785 % (von der Beklagten gezahlt) oder von 3,57 % zu zahlen war.

In dem qualifizierten Alleinauftrag aus Oktober 2012 mit einer Laufzeit bis 21.6.2013 hieß es in Ziff. 3 des vom Kläger verwendeten Vertragsformulars:

"Kommt ein Vertrag nach Ende der Laufzeit durch Vermittlung oder unter Mitwirkung [des Klägers] zustande, so entsteht eine Provisionspflicht von 3,57 %."

Am 26.3.2013 kam es zu einer weiteren Besprechung der Parteien, aufgrund derer der in Ziffer 4 des Vertragsentwurfs zuvor handschriftlich eingetragene Provisionssatz von 3,57 % ebenfalls handschriftlich auf 1,785 % abgeändert wurde. Beide Seiten unterschrieben den Maklervertrag. Über die Provisionspflicht gem. Ziff. 3 sprachen die Parteien nicht ausdrücklich. Später stritten sie darüber, ob die Absprache in Ziff. 3 bewusst unverändert geblieben oder diese nur vergessen worden war und sich die Absprache auf alle Fälle - also auch nach Laufzeitende - beziehen sollte.

Das LG wies die Zahlungsklage ab. Die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision von weiteren 16.957 € war unbegründet.

Das vom Kläger vorformulierte Klauselwerk in Ziff. 3 des Vertrags war aus drei Gründen unwirksam. Zum einen lag ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB vor, denn die Klausel war - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages (Fließtext) - derart ungewöhnlich, dass die Beklagte nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Für Hauptverträge, die nach Ablauf des Maklervertrags zustande kommen, rechnet man in der Regel nicht mit einer höheren Provision. Erst recht rechnet man nicht damit, wenn die Provisionshöhe für während der Dauer des Maklervertrags geschlossene Hauptverträge nicht vorgedruckt ist, sondern der Eintragung bedarf, zumal es der gesonderten Vereinbarung einer Provision für nach Beendigung des Maklervertrags geschlossene Hauptverträge nach dem Gesetz ohnehin nicht bedarf.

Zum anderen lag ein Verstoß gegen § 305c Abs. 2 BGB vor. Auslegungszweifel bestanden, weil der Wortlaut von Ziff. 4 alle Verträge umfasste, somit auch die Fälle, für die Ziff. 3 dann noch eine speziellere Regelung enthielt. Somit kam noch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht, denn die Unklarheit durch die Auslegungszweifel führte zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot.

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