12.07.2011

Unrichtige Zahlungsbestätigung impliziert weder ein Scheingeschäft noch eine Formnichtigkeit des Vertrages

Für den Fall, dass in einem notariellen Grundstückskaufvertrag die Kaufpreiszahlung bestätigt wird, obwohl sie erst nach der Beurkundung erfolgen soll, stellt die Bestätigung eine Vorausquittung dar. Diese hat für sich genommen allerdings weder die Nichtigkeit als Scheingeschäft noch die Formnichtigkeit des Vertrags zur Folge.

BGH 20.5.2011, V ZR 221/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 27.10.2005 ein Grundstück zum Preis von 30.000 € verkauft und sogleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Im Vertrag war ausdrücklich erklärt, dass der gesamte Kaufpreis bereits gezahlt sei. Die Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. Im Übrigen wurde der Vertrag allerdings nicht vollzogen. Der Kläger behauptete, er habe die Zahlung im Voraus bestätigt. In Wahrheit habe die Beklagte nicht gezahlt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm zuvor eine Finanzierung über ein Darlehen mit der Ehefrau des Klägers "suggeriert".

Das LG gab der auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags und Löschung der Auflassungsvormerkung gerichteten Klage statt; das KG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Zwar war als für den Kläger günstig zu unterstellen, dass die beurkundete Zahlungsbestätigung tatsächlich unrichtig und der Kaufpreis bei der Beurkundung nicht gezahlt worden war. Allerdings führte die unrichtige Zahlungsbestätigung nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. Denn wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag die Kaufpreiszahlung bestätigt, obwohl sie erst nach der Beurkundung erfolgen soll, so stellt die Bestätigung eine Vorausquittung dar. Diese hat für sich genommen weder die Nichtigkeit als Scheingeschäft noch die Formnichtigkeit des Vertrags zur Folge.

Es konnte auch kein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags aus Verschulden bei Vertragsverhandlung hergeleitet werden, denn es fehlte an der Darlegung einer für einen Vermögensschaden ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten. Eine solche Pflichtverletzung läge nur dann vor, wenn die Beklagte insgesamt über ihre Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit getäuscht und den Kläger auf diese Weise zur Erteilung der Vorausquittung bewogen hätte. Der Kläger hatte allerdings lediglich behauptet, der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe ihm fälschlich vorgespiegelt, der Kaufpreis werde durch ein Darlehen der Ehefrau des Klägers finanziert. Dass die Beklagte nicht nur über eine bestimmte Finanzierungsform getäuscht hat, sondern insgesamt nicht bereit oder in der Lage war, die bereits bestätigte Zahlung auch tatsächlich zu leisten, ergab sich daraus aber nicht.

Handelte es sich - wie hier - um eine Vorausquittung und kann der Kläger dies nachweisen, besteht sein Anspruch auf Kaufpreiszahlung allerdings weiterhin. Sollte die Beklagte ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, stehen dem Kläger somit die im Gesetz vorgesehenen Leistungsstörungsrechte offen.

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