Unwirksame Mietpreisbremse: Keine Entschädigung für einzelne Mieter in Hessen
LG Frankfurt a.M. v. 25.3.2019 - 2-04 O 307/18Die Kläger hatten im Februar 2017 eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 € pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 € lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sog. "Mietpreisbremse") gelten. Die Kläger verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.
Im Jahr 2018 hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des LG Frankfurt a. M. entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (Urt. v. 28.3.2018, Az.: 2-11 S 183/17). Das Gericht, war der Ansicht, dass der Landesgesetzgeber die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet habe. Daraufhin machten die Kläger gegenüber dem Land Hessen Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kläger haben keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen, sofern der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstoßen hatte. Denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nimmt beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr und nicht gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift - hier der Mietpreisbremse - betroffen sind. Infolgedessen besteht kein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen.
Zwar gibt es Ausnahmen, wie etwa bei Normen, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (so bei einem Bebauungsplan). Das ist aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt ist, etwa auf den Teil einer Gemeinde.
Die Mietpreisbremse umfasste hier jedoch 15 Gemeinden, mit 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen ist daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert. Somit konnte keine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener geschaffen werden. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kamen daher nicht in Betracht.