04.07.2011

Veranstalter von "Public-Viewing-Events" haften trotz ordnungsbehördlicher Genehmigungen

Veranstalter von sog. "Public-Viewing-Events" sind für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und werden nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Allerdings ist es primär Sache des Zuschauers, sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden zu schützen oder die Tribüne, jedenfalls deren Rand, zu meiden.

OLG Hamm 5.11.2010, I-9 U 44/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Event-GmbH, die während der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland im Rahmen eines sog. "Public-Viewing-Events" Länderspiele auf Großleinwand zeigte und hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne errichtete, die nicht mit Geländern abgesichert war. Der Kläger stand bei einem dieser Länderspiele am Rand der Tribüne. Nach wiederholt tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Tribüne stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus etwa 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei einen Arm. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig und verlangte später von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufungen beider Parteien änderte das OLG das Urteil der Vorinstanz ab und reduzierte die Schmerzensgeldzahlung auf von 10.000 € sowie den weiteren Schadensersatz auf etwa 3.300 €.

Die Gründe:
Zwar haftet die Beklagte als Veranstalterin dem Kläger weiterhin für seinen Sturz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für die entstandenen Schäden. Denn die Erteilung der behördlichen Genehmigung für die Aufstellung der Tribüne entlastete die Beklagte nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Sicherheit der stehenden Zuschauer, zumal sie als Sitztribüne genehmigt worden war.

Der Vorwurf des Mitverschuldens gegen den Kläger war jedoch stärker zu gewichten als die Vorinstanz dies getan hatte, und führte zu einer hälftigen Anspruchskürzung dem Grunde nach. Die Verantwortlichkeit für den Sturz von der Tribüne traf hier beide Parteien gleich stark, weil die Gefahrenstelle dem Kläger offensichtlich war und er sich bewusst da hinein begeben hatte.

Es war primär Sache des Klägers, sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden zu schützen oder die Tribüne, jedenfalls deren Rand, zu meiden. Dass wiederholt tumultartige Bewegungen unter den Zuschauern auf der Tribüne in der emotionalen Aufwallung entstanden, konnte dem Kläger bis zum Ende des Fußballspiels auch nicht entgangen sein.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 4.7.2011
Zurück