Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für den Vormund ohne förmliche Bestellung?
BGH 21.9.2017, XII ZB 436/17Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem ausgewählten, aber nicht förmlich bestellten Mitvormund ein Vergütungsanspruch zusteht. Der im Jahr 1998 geborene Betroffene reiste im Juni 2015 unbegleitet aus Somalia in das Bundesgebiet ein. Durch Beschluss des AG vom 1.7.2015 wurde eine Pflegschaft eingerichtet und das Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Pfleger für den Wirkungskreis Personensorge und die Beteiligte zu 2) eine Rechtsanwältin zur berufsmäßigen (Mit-)Pflegerin für den Wirkungskreis "Ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestimmt. Im Termin am 15.7.2015 erfolgte durch den Rechtspfleger die förmliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Pflegerin unter Übergabe der Bestallungsurkunde.
Durch weiteren Beschluss vom 21.8.2015 stellte das AG das Ruhen der elterlichen Sorge fest; es wählte das Jugendamt zum Vormund und die Beteiligte zu 2) zum berufsmäßigen Mitvormund mit den Aufgabenkreisen "Ausländer- und asylrechtliche Betreuung" aus. Durch Verfügung der Rechtspflegerin vom 25.8.2015 wurde der Beteiligten zu 2) die Bestallungsurkunde als Mitvormund übersandt. Am 1.9.2015 reichte die Beteiligte zu 2) die alte Bestallungsurkunde als Pflegerin auf Anforderung an das AG zurück. Zu einer förmlichen Bestellung der Beteiligten zu 2) zum Mitvormund durch Verpflichtung kam es in der Folgezeit nicht. Durch Beschluss vom 3.2.2016 stellte das AG die Beendigung der Vormundschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit fest.
Am 9.9.2016 beantragte die Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung nach Stundensätzen sowie Erstattung von Auslagen in einer Gesamthöhe von rd. 270 € für ihre Tätigkeit als (Mit-)Pflegerin und Mitvormund im Zeitraum vom 3.7.2015 bis 9.9.2016. Nach Beschränkung des Antrags auf einen Betrag von rd. 260 € und nach Anhörung des Bezirksrevisors setzte Rechtspflegerin beim AG die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung auf rd. 45 € fest. Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2) setzte der Familienrichter die Vergütung antragsgemäß auf 260 € fest. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Staatskasse) zurück.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) änderte der BGH den Beschluss des AG ab und setzte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf rd. 53 € fest. Den weitergehenden Vergütungsantrag wies der BGH zurück.
LG und OLG wiesen die auf Unterlassung und Zahlung von Auslagenersatz gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist insbesondere die Auffassung des OLG, im Vergütungsfestsetzungsverfahren könne geprüft werden, ob die Tätigkeit eines Vormunds trotz fehlender persönlicher Verpflichtung ausnahmsweise vergütet werden könne, wenn die Verweigerung einer Vergütung den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widerspräche.
Zwar wird ein Vormund, der sein Amt berufsmäßig führt, regelmäßig darauf vertrauen, dass er eine Vergütung erhält, wenn er auf Veranlassung des Gerichts bereits vor seiner förmlichen Bestellung tätig wird. Jedoch liefe es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Vormund aufgrund von Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zugebilligt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Hinzu kommt, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum ist. Funktionell zuständig für das Verfahren ist gem. §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG der Rechtspfleger. Dessen Kompetenz beschränkt sich indessen auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs. Ihm obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Vormund im maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Ebenso wenig wie der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, ist ihm in diesem Verfahren die Entscheidung darüber eröffnet, ob dem Vormund außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen.
Darüber hinaus verdeutlichen bereits die eigenen Ausführungen des OLG zur Anwendung von § 242 BGB im vorliegenden Einzelfall, dass die Behandlung von Billigkeitserwägungen materiell-rechtlicher Art in der Regel tatrichterliche Feststellungen und rechtliche Würdigungen erfordert, für die das formalisierte Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger nicht geeignet ist.
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