08.01.2015

Versagung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)"

Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.

BGH 24.11.2014, NotZ (Brfg) 8/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war im Jahr 1982 zum Notar bestellt worden. Mit Disziplinarverfügung aus Juli 2007 verhängte der Präsident des LG gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 u. Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen Treuhandauflagen in zwei Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Im November 2008 erfolgte eine weitere Disziplinarverfügung aus ähnlichem Grund, die ebenfalls bestandskräftig ist.

Im April 2011 leitete der Präsident gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Verfahren wurde im Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze Ende 2013 aus dem Notaramt ausgeschieden war. Zuvor hatte der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte jedoch ab.

Das OLG wies die hiergegen gerichtete Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Auch der BGH wies den Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, ab.

Gründe:
Die Beklagte hatte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 S. 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

Gem. § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Zwar kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 BNotO u.a. dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Dennoch darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen.

Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Das Gesetz will u.a. verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.

Der Kläger hatte durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Bereits die aus Juli 2007 und November 2008 angelasteten Amtsverstöße wogen schwer. Zutreffend zog das OLG in Betracht, dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet hatte, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen begangen worden waren.

Entgegen der Ansicht des Klägers durfte sich das OLG auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Denn das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Es bestanden auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des OLG-Urteils, weil nicht berücksichtigt worden war, dass der Kläger fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon ca. 25 Jahre beanstandungsfrei.

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