29.09.2017

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen für die Überlassung eines betrieblichen Kfz

Mit Schreiben v. 21.9.2017 hat das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung des BFH Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 21.09.2017 - IV C 5 - S 2334/11/10004-02, DOK 2017/0613843.

EStG § 8 Abs. 2

Mit Urteilen v. 30.11.2016 - VI R 49/15 u. v. 30.11.2016 - VI R 2/15 hat der BFH entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt. Außerdem vertritt der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nun die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Die Finanzverwaltung folgt diesen Entscheidungen auch über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus. Im BMF - Schreiben v. 21.9.2017 werden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen im Einzelfall ausführlich beschrieben und anhand von Beispielen erläutert.

Hinweis: Die Regelungen des BMF - Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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