22.04.2013

Wanderveranstalter müssen nicht sämtliche Wanderwege ständig kontrollieren

Zwar trifft den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren.

OLG Koblenz 18.2.2013, 5 U 34/13
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte an Fronleichnam 2011 an einer vom Beklagten organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teilgenommen. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt "Teufelsloch" aus, stürzte und verletzte sich erheblich.

Später nahm die Klägerin den beklagten Verein auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war der Ansicht, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Wanderstrecke habe sich am Unfalltag in einem derart gefährlichen Zustand befunden, dass der Beklagte sie habe sperren oder vor ihr warnen müssen. Der Beklagte erwiderte, die Klägerin sei infolge eigener Unachtsamkeit gestürzt.

Das LG wies die Klage ab. Es sei für die Klägerin offenkundig gewesen, dass der tagelange Regen die Wege rutschig gemacht habe. Vom Beklagten könne zudem nicht erwartet werden, dass er sämtliche Wanderwege ständig kontrolliere. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche.

Es stand weder eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beklagten zur Debatte, noch eine fahrlässige Pflichtverletzung gem. §§ 280,281 BGB. Zwar trifft den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren.

Das Ahrtal ist ein zerklüftetes Wandergebiet und am Teufelsloch mit steilen An- und Abstiegen verbunden. Gerade bei Regen besteht in besonders steilen Abschnitten auch eine erhöhte Sturzgefahr. Der Beklagte als Veranstalter hätte aber erst dann reagieren müssen, wenn einzelne Streckenabschnitte witterungsbedingt nur unter solchen Anstrengungen zu begehen gewesen wären, die ein durchschnittlicher Wanderer nicht mehr bewältigen kann. Diese Umstände waren für den Unfalltag aber gerade nicht feststellbar gewesen.

So hatte eine Vielzahl anderer Wanderer den Aussichtspunkt "Teufelsloch" problemlos erreicht und auch wieder verlassen, ohne Schaden zu nehmen. Die Stelle, an der sich der Unfall ereignete, war bis kurz zuvor noch passierbar gewesen. Deshalb konnten die begleitenden Mitarbeiter des Beklagten frühestens aufgrund des Sturzes der Klägerin die Erkenntnis gewinnen, dass eine Sperrung des Weges oder eine Sicherung der Gefahrenstelle zu veranlassen war. Im Unfallzeitpunkt hatte jedoch für den Beklagten noch keine Sicherungs- und Warnpflicht bestanden. Infolgedessen war auch ein Verschulden des beklagten Vereins nicht feststellbar.

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OLG Koblenz PM v. 19.4.2013
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